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Lausitzer Rundschau: Eine Datenkrake auch nach dem Tod Digitales Erbe

Cottbus (ots)

Das Urteil des Berliner Kammergerichts ist verstörend. Denn wer um einen geliebten Menschen trauert, der muss sich erst recht ein Bild bewahren können vom Verstorbenen. Auch und gerade in der heutigen Zeit, wo vieles nur noch virtuell ist. Das gilt insbesondere für betroffene Eltern. In der realen Welt wird dann oft im Nachlass nach Hinweisen gesucht, oder aber man lässt die Erinnerung über Fundstücke im Schrank aufleben. In der digitalen Welt ist das Stöbern und Nachlesen nach Auffassung des Kammergerichts aber weitgehend nicht gestattet. Doch der virtuelle Nachlass darf nicht auch noch dem Datenkraken namens Facebook gehören. Das wäre zutiefst unmoralisch. Bislang löscht der Konzern Benutzerkonten ja nur, wenn ein Nutzer dies vor seinem Ableben beantragt. Oder aber das Unternehmen versetzt nach einer entsprechenden Nachricht die Seite in einen "Gedenkzustand" mit begrenztem Zugang. Das reicht jedoch nicht aus. Am Online-Erbe haben die engsten Angehörigen ein legitimes und vertretbares Interesse. Wie an Fotoalben, Tagebüchern, Briefen oder anderen persönlichen Notizen in der "normalen" Welt. Justizminister Heiko Maas muss sich daher der Sache jetzt annehmen und für rechtliche Klarheit im Sinne der Betroffenen sorgen. Das Urteil nimmt indirekt aber nicht nur die Politik, sondern auch jeden Nutzer in die Pflicht. In der analogen Welt regelt man die Dinge frühzeitig testamentarisch, wer bekommt das Haus, wer das Geld, und zu welchen Teilen. Gleiches sollte man für den virtuellen Raum planen. Je eher, desto besser: Wer bekommt die Passwörter, wer die Zugangsmöglichkeiten zu Online-Diensten. Nur so wird die Vergänglichkeit im Netz nicht zur Ausnahme, nur so erbt Facebook schon mal nicht alles.

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