Mitteldeutsche Zeitung: zur Sicherungsverwahrung
Halle (ots)
Anders als die Strafe, durch die der Täter für ein Verbrechen büßt, bestraft die Sicherungsverwahrung den Täter nicht für ein früheres Verbrechen, sondern soll ihn an der Begehung künftiger Verbrechen hindern. Sie fragt also nicht nach der Schuld des Verbrechers, sondern nach der Möglichkeit, die Gefahr, die von ihm ausgeht, durch Behandlung und Therapie zu minimieren. Eine Sicherungsverwahrung aber, die den Verwahrten nicht therapiert, sondern nur wegsperrt, ist staatliche Freiheitsberaubung. In einem Wort: Die icherungsverwahrung in Deutschland ist verfassungswidrig. Dieses Wort hat gestern endlich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gesprochen.
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