Mitteldeutsche Zeitung: zu Arbeitszeugnissen
Halle (ots)
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, wann ein Arbeitnehmer im Zeugnis Anspruch auf die Beurteilung hat, nicht nur zur "vollen Zufriedenheit" des Chefs - was der Note "befriedigend" entspräche -, sondern "stets" zur "vollen Zufriedenheit" gearbeitet zu haben, was einem "gut" gleichkäme. Bisher gingen Arbeitsgerichte von "befriedigend" als Standard aus, wer Besseres wünschte, musste dafür den Beweis antreten. So war es und bleibt es. Das gibt Anlass zu voller Zufriedenheit. Die Auffassung mancher Gerichte, künftig solle "gut" der Standard sein, nahm an, die Arbeitsleistungen hätten sich generell verbessert. Dafür aber fehlen die Indizien. Das Gericht hat diese Auffassung zu recht verneint.
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