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Deutsches Institut für Menschenrechte

"Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen - Menschenrechtsinstitut begrüßt Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Berlin (ots)

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am Montag, den 29.10.2012, nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen in Zügen Personen nicht anhand ihrer "Hautfarbe" auswählen darf (Aktenzeichen 7 A 10532/12.OVG). Das Gericht hat einer solchen Praxis eine klare Absage erteilt und sie für nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz erklärt.

"Wir begrüßen die Klarstellung des OVG, dass ein Anknüpfen der an äußere Merkmale wie "Hautfarbe" bei Polizeikontrollen eine verbotene rassistische Diskriminierung darstellt. Nun ist die Bundesregierung in der Pflicht, sicherzustellen, dass diese Praxis von der Bundespolizei nicht mehr angewandt wird", erklärte Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa vom Deutschen Institut für Menschenrechte.

Der Kläger, ein deutscher Student, war in dem zugrundliegenden Sachverhalt in einem Zug auf der Bahnstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main von zwei Beamten der Bundespolizei aufgefordert worden, sich auszuweisen. Die Beamten suchten nach Personen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Kläger begehrte in dem Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass er bei der Personenkontrolle durch die Bundespolizei diskriminiert worden ist. Das in der ersten Instanz zuständige Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Frage einer rassistischen Diskriminierung in seinem Urteil vom Februar 2012 keine Beachtung geschenkt. Dabei hatte einer der Bundespolizisten vor Gericht ausgesagt, dass der Kläger "aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen" sei.

In einer beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereichten amicus-curiae Stellungnahme hatte das Deutsche Institut für Menschenrechte dargelegt, dass die Auswahl nach "Hautfarbe" bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist.

Amicus-curiae-Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz: "Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen http://ots.de/IXGyw

Pressekontakt:

Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon: 030 25 93 59 -14, Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de

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