Steuererklärung: Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr mitschicken und Freistellungsaufträge überprüfen
Bonn (ots)
Arbeitnehmer müssen die Lohnsteuerbescheinigung, die sie vom Arbeitgeber bekommen, nicht mehr ans Finanzamt schicken. Über ein elektronisches Übertragungssystem melden Arbeitgeber die Steuerdaten seit 2004 direkt an die Behörden. Nur wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte eine Kopie der Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung mit einreichen - auf keinen Fall jedoch das Originaldokument.
Wer angesichts des näher rückenden Abgabetermins für die Steuererklärung 2005 (bis zum 31. Mai haben Arbeitnehmer in der Regel Zeit) jetzt schon einmal seine Unterlagen sichtet, sollte darauf achten, dass die Freistellungsaufträge noch aktuell sind. Grundsätzlich müssen Kapitaleinnahmen erst versteuert werden, wenn sie eine jährliche Summe von 1370 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale (Ehepaare: insgesamt 2842 Euro) überschreiten. Viele Sparer haben Konten bei mehreren Finanzdienstleistern - und teilen die Gesamtsumme für den Freistellungsauftrag entsprechend auf. Sind bis zum 31. Dezember keine Aufträge ausgefüllt worden oder reichen sie in der jeweiligen Höhe nicht aus, zieht die Bank von den Zinseinkünften automatisch die Steuer ab.
Tipp: Wer die Bescheinigung der Finanzdienstleister über die abgezogene Steuer bei der Steuerklärung einreicht, kann sich fälschlich einbehaltene Beträge wieder zurückholen. Das gilt etwa, wenn zwar auf den einzelnen Konten der Freistellungsauftrag überschritten wurde, die Zinseinkünfte insgesamt jedoch unter der Grenze lagen.
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