Bayerische Landesärztekammer (BLÄK)
"Zuweiserpauschalen" nach ärztlichem Berufsrecht unzulässig
München (ots)
So genannte "Kopfprämien" oder "Zuweiserpauschalen", die Krankenhäuser den Ärztinnen und Ärzten für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten zahlen, sind nach ärztlichem Berufsrecht unzulässig. Darauf weist die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) hin. Vor allem in Ballungsräumen, wo die Konkurrenz unter den Kliniken besonders groß sei, versuchten einige Krankenhäuser - laut Medienberichten - ihre Wirtschaftlichkeit durch hohe Fallzahlen zu sichern. Sie täten dies, indem sie regelmäßig zuweisenden Ärztinnen und Ärzten für Patientinnen und Patienten, die mit bestimmten Diagnosen für eine stationäre Behandlung eingewiesen werden, eine Vergütung leisteten. Dr. H. Hellmut Koch, BLÄK-Präsident, sieht den Grund für solche Zahlungen ganz klar in der "fortschreitenden Kommerzialisierung der Medizin, stellenweise auch in stationären Überkapazitäten". Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der BLÄK verweist dabei auf die eindeutige Regelung in der Berufsordnung: "Paragraph 31 enthält das explizite Verbot der unerlaubten Zuweisung von Patienten gegen Entgelt". Diese Praxis habe Folgen für die Wahrung der Unabhängigkeit ärztlichen Handelns, für das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sein Recht auf freie Arztwahl und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, der sich, wenn ihm die finanzielle Kooperation seines Arztes mit einer Klinik verschwiegen werde, "verkauft" fühle.
Der BLÄK lägen keine einschlägigen Fälle vor, gleichwohl sei die Versuchungssituation für solche "Zuweiserpraktiken" nicht von der Hand zu weisen. Die BLÄK forderte alle Beteiligten, die von derartigen Handlungen Kenntnis hätten, auf, die konkreten Namen und Fälle zu benennen. Diese Aufforderung wendet sich insbesondere an alle Personen, die mit entsprechenden Behauptungen an die Öffentlichkeit gegangen sind.
Zum Hintergrund der Wortlaut von Paragraph 31 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns: "Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt. - Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."
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