Bayerische Landesärztekammer (BLÄK)
Mehr Kooperationsfreiheiten für Ärzte
München (ots)
Mit einer Novelle der Berufsordnung (BO) für die Ärzte in Bayern ging in Memmingen der 58. Bayerische Ärztetag am Sonntag zu Ende.
Künftig werden sich die zulässigen Formen der ambulanten ärztlichen Tätigkeit ausweiten und Patienten können bald in Teilkooperationen mit getrennten Praxissitzen oder in überörtlichen Gemeinschaftspraxen behandelt werden. Die Bindung des Arztes an einen einzigen Praxisort ist aufgehoben worden, was die Patientenversorgung vor allem in strukturschwachen Gebieten Bayerns verbessern soll. Mit diesen Änderungen wollten die Delegierten die am Deutschen Ärztetag in Bremen beschlossenen Vorgaben der (Muster-) Berufsordnung (M-BO)umsetzen, ohne die persönliche Leistungserbringung - eines der Kernelemente der Freiberuflichkeit - in Frage zu stellen. Bestehen bleibt für die Ärztinnen und Ärzte Bayerns die Verpflichtung zur Niederlassung in eigener Praxis und deren Bekanntmachung durch ein Praxisschild. Nach dem Sozialgesetzbuch ist künftig auch die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren mit oder ohne angestellte Ärzte beziehungsweise mit oder ohne Einbeziehung nichtmedizinischer Partner erlaubt.
Neu ist: - Die strikte Bindung an einen Praxissitz ist aufgehoben - zwischen ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxen wird nicht mehr unterschieden - Kooperationen können über mehrere Berufsausübungsgemeinschaften hinweg stattfinden - Berufsausübungsgemeinschaften an mehreren Orten sind möglich - Kooperationen können auch auf einzelne Leistungen beschränkt werden.
Ausgesprochen hat sich der Ärztetag ferner dafür, dass es Bayerns Ärzten künftig erlaubt sein soll, ihre Praxen in der Rechtsform einer GmbH zu führen. Dazu muss nun der Gesetzgeber diejenigen Paragraphen im Heilberufe-Kammer-Gesetz (HKaG) ändern, die derartige Ärztegesellschaften gegenwärtig verbieten. Geht es um die Beschäftigung angestellter Ärzte in Praxen, wird es in Bayern keine Anstellung von fachfremden Ärzten geben. Hier weicht die bayerische BO von der M-BO ab.
Einige dieser Neuerungen können erst eingeführt werden, wenn zuvor das Sozialgesetzbuch V (SGB V), die Ärzte-Zulassungsverordnung und die Bundesmantelverträge geändert werden.
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