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Handel mit Derivaten auf Emissionsrechte auch ohne Banklizenz möglich
München (ots)
Konferenz von IETA und Nörr Stiefenhofer Lutz: Anwendung des WpHG offen, Übertragung von Emissionsrechten als Kreditsicherheit riskant
Handel von Derivaten auf Emissionsrechte, etwa Terminkäufe, durch Intermediäre erfordert nicht zwingend eine Banklizenz. Das hat Joachim du Buisson von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestern (22. Sept.)auf einer Konferenz in Düsseldorf bestätigt. Das Emissionsrecht muss dann allerdings im Zuge der Transaktion im Emissionshandelsregister auf einen anderen Eigentümer übertragen werden (physical delivery). Gewerbsmäßige Finanzdienleistungen für reine Geldtransaktionen (cash settlements) sind ohne Erlaubnis der BaFin nicht zulässig.
Mit Terminkäufen decken sich emittierende Betriebe ein, wenn sie ihre Produktion ausweiten oder fehlende Rechte absichern wollen. Verkäufer sind Unternehmen, die ihre Emissionen verringern.
Über diese Leitlinien der BaFin hinaus ist jedoch noch vieles unklar, wie auf der Veranstaltung der International Emissions Trading Association (IETA) und der internationalen Sozietät Nörr Stiefenhofer Lutz deutlich wurde. Diskutiert wurde etwa, ob eine Banklizenz erforderlich ist, wenn der Erwerber dem Verkäufer des Rechts einen finanziellen Ausgleich für die Sicherung des Rechts gewährt (margin calls). Die Abgrenzung ist für viele Händler von Emissionsrechten entscheidend, weil aufsichtspflichtiger Handel ohne Banklizenz strafbar ist. Die Beurteilung dieser Fälle soll mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie für Märkte in Finanzinstrumenten geregelt werden.
Auch zu der Frage, ob das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auf den Emissionshandel anwendbar ist, gibt es bislang keine eindeutige Antwort. Eine Folge: Ein Energieproduzent wäre Insider, wenn er den Kohlendioxid-Ausstoß senkt, weil er Emissionsrechte auf den Markt bringen wird "Es ist zu hoffen, dass die BaFin solche Fälle vom Anwendungsbereich des WpHG ausnimmt", sagte Dr. Timo Holzborn, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz.
Mit Gewissheit ein riskantes Geschäft ist es, Emissionsrechte als Kreditsicherheiten zu übertragen. Denn dazu müssen die Rechte im Emissionsregister auf den Sicherungsnehmer umgeschrieben werden. Eine Verpfändung ist nicht möglich. Bei Problemen mit der Finanzierung ist der Kredit nehmende Anlagenbetreiber, der sein Eigentum an dem Recht verloren hat, vom Wohlverhalten der Bank abhängig. Ihm drohen hohe Strafen, wenn er die Rechte nicht rechtzeitig abliefern kann.
Auf der anderen Seite hat die Bank wegen des öffentlichen Glaubens ohne Übertragung keine Sicherheit. Insoweit ist sogar der bösgläubige Erwerb geschützt. Solche Situationen können insbesondere bei Insolvenzen und Mehrfachbesicherungen zugunsten von Banken entstehen. "In Due Diligences stellt man immer wieder fest, dass für die Produktion erforderliche und zum Teil bereits durch Emission verwirkte Emissionsrechte gar nicht mehr vorhanden sind, sondern zuvor zu Geld gemacht wurden", sagte Holzborn.
Interessant ist für viele Unternehmen auch die Frage, ob Emissionsrechte aus der zweiten Zuteilungsperiode ab 2008 für Altverpflichtungen etwa aus 2007 eingesetzt werden können. Im Gesetz ist das bisher nicht vorgesehen. Thomas Schütz von der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt berichtete, dass dies derzeit mit der Europäischen Kommission diskutiert werde. "Sollte das tatsächlich ermöglicht werden, wäre das eine völlig neue Situation für alle betroffenen Marktteilnehmer", kommentierte Uwe M. Erling, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz.
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