Neue OZ: Kommentar zu Afghanistan
Bundeswehr
Osnabrück (ots)
Krieg am Hindukusch
Ein Bürgerkrieg lässt sich auch mit guten Worten nicht zum Polizeieinsatz gegen Terroristen umdeuten. Das hat der neue Verteidigungsminister erfreulich schnell begriffen. Anders als sein Vorgänger konstatiert Karl Theodor zu Guttenberg "kriegsähnliche Zustände" in Afghanistan.
Für die Soldaten ist es das wichtige Signal: Der Kampf gegen die Taliban wird auch in Berlin endlich als bewaffneter Konflikt begriffen. Wer darin verwickelt ist, darf schießen, auch angreifen, um den Gegner zu töten. Er ist nicht wie ein Polizist darauf beschränkt, nur zur Selbstverteidigung zu töten. Attacken, die deutsche Soldaten im Glauben führen, sie träfen Feinde, sind folglich nicht nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Dessen strenge Maßstäbe können in einem Krieg nicht gelten. Hier greift das humanitäre Völkerrecht, insbesondere das Verbot unverhältnismäßiger Angriffe.
Auch die Dresdner Staatsanwälte wollen das Handeln der Bundeswehr offenbar am Völkerrecht messen. Jedenfalls haben sie eine Prüfung des Luftschlags von Kundus anhand des deutschen Strafrechts abgelehnt. Teilt die Bundesanwaltschaft diese Ansicht, darf der deutsche Oberst Georg Klein aufatmen. Denn der von ihm befohlene Luftangriff auf einen Tanklaster war nach NATO-Erkenntnissen völkerrechtlich nicht zu beanstanden.
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