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Neue OZ: Kommentar zu Medien
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Osnabrück (ots)

Es gibt Bewegungsspielraum

Der Teilsieg der klagenden Zeitungsverlage kann in dieser Grundsatzfrage vom Teilschritt zum Meilenstein wachsen. Wenngleich das Landgericht Köln als Einzelfallentscheidung nur die Tagesschau-App eines einzigen Tages verbieten durfte, so hat es mit seinem Urteil doch die grundsätzliche Lesart des Rundfunkstaatsvertrages dokumentiert: Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen im Internet nicht presseähnliche Angebote machen. Eine durch die Gebühren der Zuschauer finanzierte Zeitung im Internet ist nicht rechtens.

Und das auch zu Recht, weil die Rundfunkgebühren ausschließlich für den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu verwenden sind. Politische Aufklärung, Kultur und Bildung sind damit gemeint. Nicht der verzerrte Wettbewerb mit ungleichen Mitteln, nämlich garantierten Gebühren, auf dem Feld der freien Marktwirtschaft gegen privatwirtschaftliche Unternehmen. Den Tageszeitungen würde es so zudem immer schwerer gemacht, ihrer Kontrollfunktion als "vierter Gewalt" im Staat nachzukommen.

Der Richter gibt mit seinem Urteil aber auch noch einen Fingerzeig in eine andere Richtung. Die streitenden Parteien sollen weiter miteinander reden und eine gemeinsame Lösung finden. Denn im Grunde ist für beide Bewegungsspielraum auf dem Medienmarkt. Ergänzungen wie Synergien sind gut denkbar: der Tagesschau-Beitrag als Video auf der Zeitungs-Internetseite sowie die Zeitungsnachricht als Text im ARD-Internet. Also auch hier besser miteinander reden statt übereinander streiten.

Pressekontakt:

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Redaktion

Telefon: +49(0)541/310 207

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