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Strengere Grenzwerte für Feinstaub: Bundestag beschließt Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

Frankfurt (ots)

Nachdem der Bundesrat der Verordnung im Oktober
bereits zugestimmt hat, kann die Verordnung Ende Januar 2010 in Kraft
treten
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2009 der neuen 
Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in dritter Lesung 
zugestimmt. Da der Bundesrat der Verordnung bereits am 16. Oktober 
2009 zugestimmt hatte, kann sie nach Unterzeichnung durch den 
Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Ende 
Januar 2010 in Kraft treten.
Gegenüber der bisher geltenden Rechtslage werden auch 
Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, 
Pellet-Einzelöfen und Heizkamine festgelegt. Ein wesentliches Element
der 1. BImSchV ist die Festsetzung von Höchstgrenzen für Staub und 
Kohlenmonoxid (CO).
Dies erfolgt in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten der 
Verordnung und in einer zweiten Stufe mit einer weiteren Senkung der 
Grenzwerte ab dem Jahr 2015. Die Einhaltung der Grenzwerte ist 
entweder durch eine Prüfmessbescheinigung des Herstellers oder durch 
eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen. Die Prüfung 
neuer Gerätetypen erfolgt seitens des Herstellers in einer benannten 
Prüfstelle und ist für jeden Gerätetyp nur einmal erforderlich.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Emissionsgrenzwerte
von 0,15g/m³ für Staub und 4g/m³ für Kohlenstoffmonoxid einhalten, 
können weiterbetrieben werden. Anlagen, die die Grenzwerte nicht 
einhalten, unterliegen einem Sanierungsprogramm mit langen 
Übergangsfristen, von denen die letzte im Jahr 2024 endet. Eine 
regelmäßige Überprüfung des technischen Zustandes der Anlagen soll 
durch den Schornsteinfeger - entsprechend dem 
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - durchschnittlich alle dreieinhalb 
Jahre stattfinden.
Hersteller sind auf die Novellierung der Verordnung gut 
vorbereitet
Aufgrund der langen Vorlaufzeit hat die Industrie bereits Produkte
entwickelt, die die Grenzwerte der ersten Stufe einhalten. Diese 
Feuerstätten haben Bestandsschutz für die zweite Stufe und sind von 
der Übergangsregelung nicht betroffen. Mit der nun endgültigen 
Verabschiedung der Novelle werden die Hersteller nun die Entwicklung 
von Geräten, die auch die Grenzwerte der zweiten Stufe einhalten, 
vorantreiben.
Einige Hersteller haben bereits auf freiwilliger Basis die 
Zertifizierung ihrer Produkte vorgenommen. Der HKI Industrieverband 
Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. unterhält hierfür eine 
Online-Produktdatenbank, die dem Verbraucher einen Nachweis über die 
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte liefert. Diese Datenbank ist unter
www.zert.hki-online.de zu erreichen und informiert auch über die 
Einhaltung österreichischer und schweizerischer Emissionsgrenzwerte. 
Weitere Details zu der Verordnung finden sich zudem auf der 
Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und 
Reaktorsicherheit unter www.bmu.de
Kontakt und Ansprechpartner:
HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
Dipl.-Volkswirt Robert Hild
Lyoner Str. 9
60528 Frankfurt am Main
Tel.: 069-25 62 68-0
Fax: 069-25 62 68-100
E-Mail:  hild@hki-online.de
Web: www.hki-online.de

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