Staat lässt Eltern von Studenten über 25 nicht im Stich
Regenstauf (ots)
Unterhalt an ältere Semester ist absetzbar
Das Wintersemester an den Universitäten hat kürzlich begonnen und die Vorlesungen sind in der einen oder anderen Form wieder aufgenommen worden. Corona hat nicht nur den Studienalltag und die Art der Veranstaltungen verändert, sondern für so manche Studenten auch die finanzielle Situation. Gerade bei Studenten sind häufig die Nebenjobs weggefallen. Die Beschränkungen in der Gastronomie oder im Eventbereich zeigen ihre Auswirkungen. Nun sind die Eltern der Studierenden wieder mehr denn je gefragt, was die Finanzierung des Studiums angeht. Denn einige Studiengänge sind langwierig, wie etwa Humanmedizin.
Eine spezielle Situation tritt auf, wenn die Studierenden das 25. Lebensjahr erreichen. Spätestens dann fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riesterzulage fürs Kind. Zudem fällt das Kind aus der Familienversicherung bei der Krankenkasse heraus und muss sich selbst versichern. Die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium verändern sich hingegen nicht. Das führt zu einer höheren finanziellen Belastung für die Eltern. Die staatlichen Unterstützungen fallen glücklicherweise nicht ersatzlos weg, sondern es kommt eine neue Möglichkeit der steuerlichen Entlastung für die Eltern hinzu. Ob diese sich sehen lassen kann, erörtert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Wann können Unterhaltszahlungen abgesetzt werden?
Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern die Unterhaltszahlungen an ihr Kind nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Fiskus erkennt diese bis zu einer Höhe von 9.408 Euro für das Jahr 2020 an.
Grundvoraussetzung ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dieser fällt bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres weg. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 Euro insgesamt nicht überschreiten, sonst fällt der Steuerabzug flach, sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt.
Hat das Kind, z.B. durch einen Nebenjob oder ein bezahltes Praktikum, eigene Einkünfte über 624 Euro im Jahr, verringert das den Betrag, den die Eltern bei der Einkommensteuererklärung absetzen dürfen. Können Ausgaben rund um das Studium als Werbungskosten durch den Studenten abgesetzt werden, weil es sich um eine zweite Berufsausbildung wie das Masterstudium handelt, reduzieren diese die relevanten Einkünfte des Kindes, was wiederum den Eltern zugutekommt.
Welche Unterhaltsleistungen werden berücksichtigt?
Auf der einen Seite gibt es Studenten, die während ihres Studiums weiterhin im Haushalt ihrer Eltern wohnen. Hier haben es Mama oder Papa leicht. Sie können ohne Belege den Höchstbetrag von 9.408 Euro. ansetzen. Der Fiskus geht davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Für die Vielzahl der Eltern, deren Kinder auswärts studieren, ist es etwas umständlicher. Obwohl in diesem Fall zusätzliche Kosten für Miete, Nebenkosten und Bahnfahrt anfallen, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.
Anfallende Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Studenten können von den Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden. Sie erhöhen den Höchstbetrag von 9.408 Euro, unabhängig davon, wer die Beiträge übernommen hat. Wer außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss normalerweise den zumutbaren Eigenanteil selbst tragen. Obwohl die Unterhaltsleistungen zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, wird hier keine Eigenbelastung gegengerechnet. Das heißt, der Steuervorteil greift ab dem ersten Euro.
Vergleich der verschiedenen Förderungen
Ein verheiratetes Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro hat ein Kind, das studiert. Das Kind wird mit 900 Euro monatlich von den Eltern unterstützt.
a) Unterstützung bis zum 25. Lebensjahr
Die Eltern haben im Jahr 2020 monatlich ein Kindergeld von 204 Euro und den Kinderbonus von 300 Euro erhalten. Das macht 2.748 Euro im Jahr. Vom Kinderfreibetrag profitiert die Familie somit nicht. Zusätzlich wird der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro anerkannt, da das Kind sich im Erststudium befindet und auswärtig wohnt. Im Beispiel wirkt er sich bei einem Grenzsteuersatz von 30,53 Prozent mit 282 Euro aus. Das Kind ist bei der Krankenkasse der Eltern familienversichert, es fallen also keine Beiträge an. Der Familie fehlen somit künftig in Summe 3.030 Euro.
b) Unterstützung nach dem 25. Lebensjahr
Für die Eltern sind das Kindergeld und der Ausbildungsfreibetrag weggefallen. Von den 900 Euro finanzielle Unterstützung pro Monat können maximal 784 pro Monat abgesetzt werden, da der jährliche Höchstbetrag bei 9.408 liegt. Die studentische Krankenversicherung für das Kind beträgt 95 Euro monatlich, also 1.140 Euro im Jahr. Es können von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 11.940 somit 10.548 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden. Das macht bei einem Grenzsteuersatz von 30,53 Prozent einen Steuervorteil von 3.220 Euro aus. Der Familie stehen also nach dem 25. Geburtstag ihres Kindes steuerlich betrachtet 190 Euro mehr zur Verfügung.
c) Student Ü25 übt einen Minijob aus
Die Unterstützung und die Ausgaben von Fall b) bleiben gleich. Neu hinzu kommt, dass das Kind ganzjährig einem Minijob nachgeht, der mit 450 Euro monatlich vergütet wird. Die jährlichen Extra- Einnahmen des Studenten betragen also 5.400 Euro. Somit mindert sich der Höchstbetrag inklusive der Versicherungsbeiträge unter Anrechnung des Verdienstes, abzüglich einer Kostenpauschale von 180 Euro und dem anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro, auf 5.952 Euro. Die Steuerentlastung der Eltern beträgt bei demselben Grenzsteuersatz wie bei b) aufgrund des Minijobs nur noch 1.817 Euro.
Welche Förderung ist besser?
Das Wegfallen der staatlichen Förderungen kann durch den dazu gewonnenen Steuervorteil durchaus kompensiert werden. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es ist dennoch hilfreich, wenn die Ausgaben zwar nicht ganz, aber zumindest teilweise zurückerstattet werden. Auch bei Einkünften des Kindes, z.B. durch ein Praktikum oder einen Nebenjob, sollte unbedingt ein Steuerabzug beantragt werden, denn es kann immer noch ein Steuervorteil für die Eltern herausspringen.
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de
Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell