Verschwenden Sie keine Zeit: Diese 10 Dinge sind steuerlich nicht absetzbar!
Regenstauf (ots)
Die Steuererklärung hat gerade Hochsaison. Zumindest bei den Personen, die dazu verpflichtet sind, eine abzugeben, und sie selbst erstellen. Darum hat die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) die häufigsten Irrtümer der Steuerzahlenden eruiert und zusammengetragen. "So plausibel die einzelnen Punkte klingen mögen, sie sind es nicht wert, Zeit in das Sammeln, Ordnen und Zusammenrechnen von Belegen zu investieren. Denn diese Posten erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi.
Platz 10: Heimfriseure
Obwohl eine mobile Friseurin in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten der Haarpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begründung: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Da es sich um eine personenbezogene Leistung handelt, ist sie nicht absetzbar. Ausnahme: der Hundefriseur, der ist schon absetzbar, sofern er nicht bar bezahlt wurde.
Platz 9: Nachhilfeunterricht
Für die meisten Schüler kann der Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Stattdessen erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 8.952 Euro, mit denen diese Kosten abgegolten sind. Aber wie so oft, gibt es eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten für die Nachhilfe bis zu 1.181 Euro zu 75 Prozent oder im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
Platz 8: Arbeitskleidung
Alle Arten von Arbeitskleidung lassen sich absetzen. Das ist falsch! Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie in der Freizeit getragen werden kann. Dies trifft z. B. auf das weiße Poloshirt der Arzthelferin oder auf den dunklen Anzug eines Bankers zu, ganz egal, ob die Personen ihre Arbeitskleidung auch tatsächlich in der Freizeit anhaben. Absetzbar ist ausschließlich spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze vom Koch, sofern der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt.
Platz 7: Führerschein
Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 Euro. Leider ist der normale Führerschein so gut wie nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, um in die Arbeit zu kommen! Es sei denn, die Fahrerlaubnis wird für den Beruf und nicht privat benötigt. Bus- und Lkw-Fahrer können ihre Führerscheinkosten daher als Werbungskosten geltend machen. Stark geh- und stehbehinderte Menschen können ihren Führerschein ebenfalls absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre nämlich nicht zumutbar.
Platz 6: Krankheitsbedingte Ernährung
Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten sowie ernährungsbedingte Krankheiten sind weiter auf dem Vormarsch. Sie alle erfordern eine spezielle Ernährung als Medikation. Da vom Arzt verschriebene Medikamente absetzbar sind, könnte man meinen, dass spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln, zuckerfreie Schokolade oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Schließlich sind diese Spezialprodukte teurer als herkömmliche Produkte. ABER: Nahrungsmittel gelten nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
Platz 5: Versicherungen
Viele glauben, dass sie mit Versicherungen immer Steuern sparen können. Das stimmt so nicht. Ausgeschlossen sind Sachversicherungen wie die private Gebäude-, Hausrat-, Kasko-, Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Vermieter können die Gebäudeversicherung als Werbungskosten absetzen. Selbiges gilt für beruflich benötigte Versicherungspolicen. Personenbezogene Versicherungen werden in Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro je Arbeitnehmenden anerkannt. In der Realität bleibt aufgrund der Basiskranken- und Pflegeversicherung jedoch kaum mehr ein Spielraum für die private Haftpflicht-, Unfall-, Risikoleben-, Zahnzusatz- und private Krankenzusatzversicherung.
Platz 4: Beerdigungskosten
Mit den Kosten einer Beerdigung wird fast jeder im Laufe seines Lebens konfrontiert. Man kann sich diesen nicht entziehen und sie reißen meist ein Riesenloch in den Geldbeutel. Bei einer Bestattung ist man je nach Umfang mit mindestens 4.000 Euro bis zu 10.000 Euro dabei. Da muss doch steuerlich etwas gehen? Jein. Der Gesetzgeber hat hier sehr enge Grenzen gesetzt. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ausfällt. Und auch dann wird nur die Differenz abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.
Platz 3: Unterhaltszahlungen für ein Kind
Für minderjährige Kinder besteht eine Unterhaltspflicht. Lassen sich Eltern scheiden, fallen in der Regel Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil an. Der Unterhaltsempfänger, z. B. die Mutter, muss den erhaltenen Unterhaltsbetrag weder in der Steuererklärung angeben, noch versteuern. Ergo kann der Unterhaltszahler, im Beispiel der Vater, seine Unterhaltsbeiträge nicht absetzen. Einzig eine Ausnahme kommt in Betracht: wenn für das Kind zwar ein Anspruch auf Unterhalt, nicht aber auf Kindergeld besteht. Dann kann der Kindesunterhalt steuerlich geltend machen.
Platz 2: Frei verkäufliche Arznei
Arzneimittel sind steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Also muss man schlichtweg die Rechnungen von der Apotheke sammeln und los geht's? So einfach ist es nicht. Die Ausgaben für privat angeschaffte, frei verkäufliche Arzneimittel werden ohne ärztliche Verschreibung nämlich leider nicht anerkannt. Von Kopfwehtabletten über Hustensaft bis hin zu Heuschnupfenmittel, unbedingt erst einen Arzt aufsuchen und ein grünes Rezept einholen. Dann klappt es auch bei der Steuer. Allerdings nur, sofern die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.
Platz 1: Scheidungskosten
Früher war einiges besser. Zumindest was die Kosten einer Scheidung anging. Denn bis zum Jahr 2012 ließen sich die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sowie die Fahrtkosten zu Anwalt oder Gericht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Diese Zeiten sind vorbei. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, weil z. B. ein Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben ist, werden sie zum Privatvergnügen gezählt. Schließlich muss sich ja keiner scheiden lassen und heiraten schon dreimal nicht.
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