Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
DStGB und VKU fordern Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht
EU-Vergaberecht darf kommunale Aufgabenwahrnehmung nicht aushöhlen
Berlin (ots)
"Das europäische Wettbewerbs- und Vergaberecht darf nicht weiter durch die Hintertür eine Zwangsliberalisierung sowie eine Privatisierung kommunaler Aufgaben herbeiführen", erklärten das geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg, sowie der Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V., Michael Schöneich, heute in Berlin.
DStGB und VKU bedauern, dass sich der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments (IMCO) in einer Entschließung vom 10.10.2006 nur für eine teilweise Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom Vergaberecht ausgesprochen hat. "Hier wurde lediglich die bekannte Auffassung der Europäischen Kommission nachvollzogen und auf eine eigenständige Positionierung des Ausschusses verzichtet. Wir fordern, dass Brüssel endlich erkennt, dass gerade die interkommunale Zusammenarbeit z. B. im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung vielfach die bürgernächste, effizienteste und kostengünstigste Form der Aufgabenerfüllung ist", so Landsberg und Schöneich. Beide Verbände fordern daher nachdrücklich, durch eine eindeutige Ausnahmeregelung im EU-Recht für die Kommunen und ihre Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und interkommunale Kooperationen vom Vergaberecht auszunehmen.
Landsberg: "Insbesondere die EU-Kommission muss endlich die notwendigen rechtlichen Schlüsse ziehen. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass rein öffentlich-rechtliche Kooperationen kommunaler Gebietskörperschaften mit einer externen Ausschreibung an private Dritte gleichgesetzt und im Ergebnis dem europäischen Vergaberecht unterstellt werden." "Die Übertragung von Zuständigkeiten oder auch von Aufgaben zwischen kommunalen Einrichtungen oder die Bildung rein kommunaler Einrichtungen sind bloße verwaltungsinterne Organisationsakte und keine Beschaffung auf dem Markt. Es ist eine durch den nationalen Gesetzgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen für eine effiziente Aufgabenerfüllung", sagte Schöneich.
Beide Verbände sind sich darin einig, dass alle Formen der rein interkommunalen Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen, also sowohl die Gründung von Zweckverbänden als auch die verschiedenen Formen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vom Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts ausgenommen werden müssen. Das Europäische Parlament ist daher aufgefordert, bei seiner Entscheidung über den Ausschussbeschluss entsprechend nachzubessern.
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