Deutscher PR-Rat greift den Fall Hunzinger auf
Bonn (ots)
Auf Veranlassung der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG), der Gesellschaft Public Relations Agenturen e.V. (GPRA) und der Confédération Européenne des Relations Publiques (CERP) wird sich der Deutsche Rat für Public Relations mit den jüngsten politischen Vorfällen befassen, soweit sie durch die Tätigkeit der Hunzinger Public Relations GmbH ausgelöst wurden. Der PR-Rat wird zur Prüfung der öffentlich geäußerten Vorwürfe und zur Feststellung des im Tätigkeitsfeld des Beziehungsmakelns nach Sitte und Anstand Gebotenen am 11. September in Frankfurt zusammenkommen. Herr Hunzinger wird bei diesem Treffen angehört.
Aus den bislang vorliegenden Berichten können nach einer ersten Prüfung drei Verdachtsmomente abgeleitet werden: Moritz Hunzinger könnte erstens gegenüber dem seinerzeitigen Verteidigungsminister Rudolf Scharping (und eventuell auch gegenüber anderen Personen oder Organisationen - z.B. der EBS) unlautere Mittel der Einflussnahme angewandt haben.
Moritz Hunzinger könnte zweitens - gegen Honorar oder zumindest mit geschäftlichen Absichten - zur gleichen Zeit zwei Auftraggebern in gegensätzlichen Lagern - zum Beispiel einem Rüstungsunternehmen und dem Verteidigungsminister gedient haben. Daraus wurde in der Öffentlichkeit der Vorwurf abgeleitet, dass er dadurch die einem Auftraggeber geschuldete Loyalität verletzte.
Moritz Hunzinger könnte drittens die Regeln der Diskretion gebrochen haben, indem er Herrn Scharping unter dem Deckmantel einer PR-Beratung für seine eigene Profilierung instrumentalisierte. Dass er damit seinem Mandanten schadete, wirft ihm die Gesellschaft der PR-Agenturen (GPRA) vor.
Die Kriterien, die zur Beurteilung dieses Falles heranzuziehen sind, betreffen im Falle des ersten Verdachtsmoments die 5. der Sieben Selbstverpflichtungen eines DPRG-Mitglieds: "Ich informiere nach bestem Wissen und Gewissen. Gegenüber Journalisten und anderen Trägern öffentlicher Verantwortung wende ich keine unlauteren Mittel an. Ich verleite sie nicht zu Vorteilsannahmen."
Zum 2. und 3. Verdachtsmoment, die sich auf die Tätigkeit als "Beziehungsmakler" beziehen, werden Artikel 6 und 7 des Code de Lisbonne heranzuziehen sein: "6. Public Relations-Fachleute dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Auftrag- oder Arbeitgeber keine sich widersprechende oder miteinander konkurrierende Interessen vertreten. 7. Bei der Ausübung ihres Berufes bewahren Public Relations-Fachleute absolute Diskretion."
Der Deutsche Rat für Public Relations ist eine dem Deutschen Presserat und dem Deutschen Werberat vergleichbare Institution der freiwilligen Selbstkontrolle. Zu seinen Urteilen zieht er die oben genannten Kodizes und den Code d'Athenes heran.
Bei Anfragen: Dr. Horst Avenarius, Tel. (0173) 3 52 52 09
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