Sat.1 gewinnt Gerichtsverfahren gegen Focus Magazin Verlag
Berlin (ots)
Auch eine humorige Darstellung in Werbeanzeigen befreit nicht davon, sich an wettbewerbs-rechtliche Grundsätze zu halten. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass es sich bei den vom Focus Magazin Verlag im Sommer 2003 platzierten Anzeigenmotiven in der Kommunikations-Fachpresse wie z.B. Horizont oder Der Kontakter sowie in der Financial Times Deutschland um unzulässige Formen der vergleichenden Werbung handelt. Der Focus Magazin Verlag hatte in verschiedenen Anzeigenmotiven die durchschnittliche Sehbeteiligung populärer Sat.1-Serien wie z. B. "Edel & Starck" als plakativen Aufmacher genutzt. Der Leser sollte den Eindruck gewinnen, der Focus sei das reichweitenstärkere Medium. Um dies zu erreichen, wurde den Lesern des Focus (LpA) die durchschnittliche Sehbeteiligung der jeweiligen Sat.1-Serie gegenübergestellt. Da die Werte nicht näher definiert waren, mussten die Betrachter der Anzeige fälschlicherweise annehmen, die Werte seien vergleichbar. Tatsächlich wird beim Focus-Wert jeder Leser unabhängig von der Dauer seiner Nutzung voll gezählt, in den Sat.1-Wert hingegen ging jeder Zuschauer nur mit seinem Nutzungsanteil ein. Während beim Focus-Wert ein Leser, der einen Artikel nur halb liest, voll zählt, zählt beim Sat.1-Wert ein Zuschauer, der nur die halbe Sendung sieht, auch nur zur Hälfte. Hier werden also Äpfel mit Birnen verglichen.
Die Grundsätze der vergleichenden Werbung sah das Gericht in drei Punkten als verletzt an: Zum Ersten liegt eine unlautere, wettbewerbswidrige Rufausnutzung der Sat.1-Titel vor. Zum Zweiten erkennt das Gericht eine unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten, da der Leser von einer Vergleichbarkeit der Werte ausgehen wird, welche tatsächlich nicht vorliegt. Zum Dritten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Lesern ausschließlich um Fachpublikum handelt, das über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung der Reichweiten verfügen kann.
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