Haufe aktuell: wichtige Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld
Freiburg (ots)
Unzählige Eltern und Elternteile mit volljährigen Kindern sollten auf die soeben bekannt gegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts achten. Denn jeder, der für seine volljährigen Kinder Kindergeld bezieht, muss meist rückwirkend gegenüber der Familienkasse den Nachweis dazu führen, dass die Einkünfte des eigenen Nachwuchses nicht zu hoch sind. Wer z.B. als Schüler oder Student oder auch als Auszubildender mit seinem Einkommen über 7.680 Euro für das Jahr 2004/2005 liegt, muss nicht nur damit rechnen, dass Kindergeld zurückgezahlt werden muss, sondern auch, dass viele steuerliche kinderbedingte Vergünstigungen vom Finanzamt gestrichen werden, so z.B. die Kinderzulage beim Eigenheim.
Über ein Musterverfahren mit Unterstützung der Haufe Mediengruppe wurde nun ein Erfolg erreicht. Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass bei allen Beschäftigungsverhältnissen von Kindern, etwa in den Ferien oder neben dem Studium von den Einkünften die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssen. Die 7.680 Euro sind damit entgegen der Auffassung der Verwaltung keine absolute starre Grenze, es können also die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge komplett abgezogen werden.
Im Streitfall war der Mutter eines Auszubildenden das Kindergeld entzogen worden, weil die Vergütung minimal über der damaligen steuerunschädlichen Einkunftsgrenze gelegen hatte. Über einen langen Instanzenweg, vom Finanzgericht zum BFH, entschied nun das BVerfG zugunsten vieler betroffener Eltern.
Der Prozessbevollmächtigte Gerhard Geckle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Freiburg rät: "Damit kommt man vielen Eltern mit Kindern, die im Nebenjob mitverdienen, sehr entgegen. Das Urteil ist ein Beitrag zum notwendigen Familienlastenausgleich. In vergleichbaren Fällen sollten die Betroffenen auf jeden Fall sofort darauf achten, dass ablehnende Bescheide nicht bestandskräftig werden. Und künftig hat man die Chance, dass man bei einem höheren Bruttoverdienst doch noch Kindergeld erhält. Da ist auch der Gesetzgeber gefordert, klare und realistische neue Vorgaben zu machen."
Im Ergebnis dürfen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Festlegung des Kindergeldanspruchs also nur die Einkünfte berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts des Kindes zur Verfügung stehen. Die Verfassungsbeschwerde war daher erfolgreich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11. Januar 2005, veröffentlicht am 13. Mai 2005, Az: 2 BvR 167/02
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