Haufe Mediengruppe: Nachzahlung vom Finanzamt für Kinderbetreuungskosten?
Freiburg (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat soeben den Beschluss vom 16. März 2005 (2 BvL 7/00) veröffentlicht. Danach ist die für die Steuerjahre 1997 bis einschließlich 1999 geltende Regelung, wonach Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden um die zumutbare Belastung zu kürzen sind, verfassungswidrig, sogar nichtig. Nach § 33c EStG 1997 konnten nachgewiesene und anerkannte Kinderbetreuungskosten nur nach Abzug der von der Einkommenssituation abhängigen zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Das hat in vielen Fällen dazu geführt, dass sich erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich überhaupt nicht auswirkten. Dies führte zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen.
Als erste Konsequenz weist die Haufe Mediengruppe darauf hin, dass damit zahlreiche Alleinerzieher, aber ggf. auch Eltern, mit einem Nachzahlungsbetrag durch die Wohnsitz-Finanzämter rechnen können. Allerdings nur dann, wenn für die Vorjahre die Steuerveranlagung noch nicht rechtskräftig ist. Profitieren werden daher Steuerzahler, die entweder über Einspruch/Klage in diesem Bereich ihre Steuerveranlagung offen gehalten haben oder aber über den sog. Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten in den früheren Steuerbescheiden eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit durch das Finanzamt offen gehalten wurde. Soweit Steuerbescheide für diese Vorjahre schon rechtskräftig sind, muss jetzt abgewartet werden, ob möglicherweise im Billigkeitswege durch das Bundesfinanzministerium eine nachträgliche Änderung nochmals zugelassen wird.
Haufe-Tipp: Insbesondere berufstätige Alleinerziehende sollten ggf. auch durch Rücksprache mit dem Wohnsitzfinanzamt prüfen, ob entsprechend der nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung von Kindern in den Vorjahren eine nachträgliche Steuererstattung zu erwarten ist.
Ab dem Steuerjahr 2000 wurden Kinderbetreuungskosten ohne Nachweis über einen besonderen Kinderbetreuungs-Freibetrag in Höhe von 1.512 DM (Ledige) bzw. 3.024 DM (Verheiratete) berücksichtigt. Ab dem Steuerjahr 2004 gibt es den besonderen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 Euro bzw. 2.160 Euro.
Weitere Hinweise dazu im "Taxman", dem Softwareprogramm der Haufe Mediengruppe für die Steuererklärung, im Steuerratgeber "Steuer 2005" sowie im "Steuerberaterhandbuch zur Einkommensteuer".
Weitere Informationen:
Haufe Mediengruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg Tel.: 0761-3683-940 oder -464; Fax: -900 E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de RA Gerhard Geckle E-Mail: mailto:gerhard.geckle@haufe.de
Original-Content von: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, übermittelt durch news aktuell