Haufe aktuell: Schwere Panne beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - Können Antidiskriminierungsverbände nun doch als Prozessbevollmächtigte auftreten?
Freiburg (ots)
Am 7. Juli 2006 war es soweit: Nach vielen Jahren und vergeblichen Anläufen war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter Dach und Fach. Darüber hat die Haufe Mediengruppe in der vergangenen Woche berichtet. Was zu dem Zeitpunkt noch nicht klar war: das Gesetz hat den Bundesrat fehlerhaft passiert, denn entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers ist es im AGG nun doch vorgesehen, dass Antidiskriminierungsverbände Arbeitnehmer vor Gericht als Prozessbevollmächtigte vertreten können.
Wie konnte das geschehen?
Im Koalitionsvertrag hatte man sich bereits auf die Umsetzung der EG-Antidiskriminierungsrichtlinien verständigt. Nicht zuletzt aufgrund wachsender Kritik zahlreicher Wirtschaftsverbände geriet der Regierungsentwurf erneut in die politische Auseinandersetzung. So wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch einmal "überarbeitet", insbesondere mit dem Ziel, das sogenannte "Verbandsklagerecht" erheblich einzuschränken.
In diesem Punkt ist dem Gesetzgeber jedoch eine Panne passiert: er hat schlicht übersehen, die Prozessbevollmächtigung der Antidiskriminierungsverbände aus dem Gesetz zu streichen. Vor den Arbeitsgerichten dürften Antidiskriminierungsverbände somit potenziell benachteiligte Arbeitnehmer entgegen dem gesetzgeberischen Willen vertreten.
Die praktischen Folgen
Zunächst tritt das Gesetz zum 1. August 2006 so in Kraft, wie es den Bundesrat passiert hat. Parteiübergreifend ist von der Großen Koalition aber angekündigt worden, das Versäumnis in einem Änderungsgesetz alsbald zu bereinigen. Der Gesetzgeber dürfte daher den Wettlauf mit den noch zu gründenden Antidiskriminierungsverbänden gewinnen. Denn diese müssen, bevor sie von ihrem nunmehr Gesetz gewordenen Recht Gebrauch machen können, erst einmal den steinigen Weg bis zur Eintragung in das Vereinsregister bewältigen. Bis dahin wird der Gesetzgeber das im AGG versehentlich eingeräumte Recht wieder gestrichen haben.
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