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Bundesverfassungsgericht hat über die Erbschaftsteuer entschieden und erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig

Freiburg (ots)

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine seit
fünf Jahren ausstehende, lange erwartete Entscheidung zur 
Erbschaftsteuer verkündet (Az.: 1 BvL 10/02). Es geht dabei um die 
Kernfrage, ob eine unterschiedliche Bewertung verschiedener 
Vermögensarten im Falle der Schenkung und Vererbung (noch) 
verfassungskonform ist.
Wurden Geldbeträge, Wertpapiere oder sonstiges Kapitalvermögen 
geschenkt oder vererbt, hat dies bisher das Finanzamt mit 100 Prozent
des Kapitalwertes als Bemessungsgrundlage bewertet. Anders bei 
Immobilien: Bei Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Häusern 
profitierte man von dem bisher geltenden wesentlich besseren 
Bewertungsrecht. Was in der Steuerpraxis bedeutete, dass nur ca. 50 
bis 60 Prozent des fiktiven Verkehrswertes als 
Steuer-Bemessungsgrundlage letztendlich herangezogen wurden. Beim 
Betriebsvermögen bieten sich derzeit Vorteile dadurch, dass der 
Steuerbilanzwert nur in Ausnahmefällen den tatsächlichen Verkehrswert
erreicht.
Mit Blick auf die erwartete Grundsatz-Entscheidung und die heftig 
diskutierten verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser 
Ungleichbehandlung von einzelnen Vermögenswerten sind alle 
Steuerbescheide seit 2001 nur vorläufig ergangen.
Mit seiner nun am 31. Januar 2007 verkündeten Entscheidung 
(Beschluss v. 07.11.2006) haben die Karlsruher Verfassungshüter 
abschließend hierzu festgestellt, dass die derzeitige 
Erbschaftsteuerregelung, einschließlich des Bewertungsrechts, 
verfassungswidrig ist.
Der Steuergesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. 
Dezember 2008 das Erbschaftsteuerrecht neu zu regeln, um die 
verfassungsrechtlichen Zweifel auszuräumen. Bis dahin bleibt das 
geltende Erbschaftsteuerrecht vollumfänglich wirksam.
Als erste Konsequenz gibt es daher auch weiterhin einen 
Vertrauensschutztatbestand für schon vollzogene Schenkungen/bei 
eingetretenen Erbfällen. Denn für bereits ergangene Steuerbescheide 
(auch vorläufige!) können sich durch diese Gerichtsentscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts keine negativen Folgen ergeben.
Gefordert ist jetzt der Gesetzgeber: Führt eine Änderung des 
Bewertungsrechtes zu einer erhöhten Steuerbelastung für bestimmte 
Vermögensarten, z.B. im betrieblichen Bereich, so ist dies ggf. über 
Freibeträge oder veränderte Steuersätze zu korrigieren. Es lässt sich
daher auch nicht ausschließen, dass es im Rahmen der Neuregelung 
unterschiedliche Steuersätze für bestimmte Vermögenswerte geben kann.
Allerdings müssen die Bewertungsmethoden gewährleisten, dass für alle
Vermögensgegenstände ein am tatsächlichen Wert orientierter Maßstab 
angesetzt wird. Als Konsequenz ist mit einer Welle von 
Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu rechnen.
Weitere Informationen und Hintergründe bietet die Haufe 
Mediengruppe ab sofort unter www.haufe.de

Kontakt:

Haufe Mediengruppe
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Oliver Kaiser
Tel.: 0761-3683-975
Fax: 0761-3683-900
E-Mail: mailto:pressestelle@haufe.de

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