Bundesverfassungsgericht hat über die Erbschaftsteuer entschieden und erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig
Freiburg (ots)
Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine seit fünf Jahren ausstehende, lange erwartete Entscheidung zur Erbschaftsteuer verkündet (Az.: 1 BvL 10/02). Es geht dabei um die Kernfrage, ob eine unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensarten im Falle der Schenkung und Vererbung (noch) verfassungskonform ist.
Wurden Geldbeträge, Wertpapiere oder sonstiges Kapitalvermögen geschenkt oder vererbt, hat dies bisher das Finanzamt mit 100 Prozent des Kapitalwertes als Bemessungsgrundlage bewertet. Anders bei Immobilien: Bei Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Häusern profitierte man von dem bisher geltenden wesentlich besseren Bewertungsrecht. Was in der Steuerpraxis bedeutete, dass nur ca. 50 bis 60 Prozent des fiktiven Verkehrswertes als Steuer-Bemessungsgrundlage letztendlich herangezogen wurden. Beim Betriebsvermögen bieten sich derzeit Vorteile dadurch, dass der Steuerbilanzwert nur in Ausnahmefällen den tatsächlichen Verkehrswert erreicht.
Mit Blick auf die erwartete Grundsatz-Entscheidung und die heftig diskutierten verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Ungleichbehandlung von einzelnen Vermögenswerten sind alle Steuerbescheide seit 2001 nur vorläufig ergangen.
Mit seiner nun am 31. Januar 2007 verkündeten Entscheidung (Beschluss v. 07.11.2006) haben die Karlsruher Verfassungshüter abschließend hierzu festgestellt, dass die derzeitige Erbschaftsteuerregelung, einschließlich des Bewertungsrechts, verfassungswidrig ist.
Der Steuergesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 das Erbschaftsteuerrecht neu zu regeln, um die verfassungsrechtlichen Zweifel auszuräumen. Bis dahin bleibt das geltende Erbschaftsteuerrecht vollumfänglich wirksam.
Als erste Konsequenz gibt es daher auch weiterhin einen Vertrauensschutztatbestand für schon vollzogene Schenkungen/bei eingetretenen Erbfällen. Denn für bereits ergangene Steuerbescheide (auch vorläufige!) können sich durch diese Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine negativen Folgen ergeben.
Gefordert ist jetzt der Gesetzgeber: Führt eine Änderung des Bewertungsrechtes zu einer erhöhten Steuerbelastung für bestimmte Vermögensarten, z.B. im betrieblichen Bereich, so ist dies ggf. über Freibeträge oder veränderte Steuersätze zu korrigieren. Es lässt sich daher auch nicht ausschließen, dass es im Rahmen der Neuregelung unterschiedliche Steuersätze für bestimmte Vermögenswerte geben kann. Allerdings müssen die Bewertungsmethoden gewährleisten, dass für alle Vermögensgegenstände ein am tatsächlichen Wert orientierter Maßstab angesetzt wird. Als Konsequenz ist mit einer Welle von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu rechnen.
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