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Klare Kriterien für Arbeitsweise von öffentlichen Unternehmen
Doetz: EuGH-Urteil bestätigt VPRT-Forderung nach Effizienz und Auftragsdefinition

Berlin (ots)

In seiner aktuellen Entscheidung zum Beihliferecht
hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Beispiel des öffentlichen
Personennahverkehrs präzise Kriterien zur Beurteilung der
Arbeitsweise von öffentlichen Unternehmen aufgestellt, die auch für
den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten. Hierzu zählen neben einer
klaren Auftragsdefinition erstmals auch die Aspekte der
Wirtschaftlichkeit und der Effizienz. Auch können Rundfunkgebühren
nur unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgleich für Leistungen
angesehen werden, die ARD und ZDF zu erbringen haben, um ihren
Funktionsauftrag zu erfüllen. VPRT-Präsident Jürgen Doetz: "Das
Urteil wird sich als Meilenstein für die Bewertung der Arbeit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland erweisen. An die
Berechnung der Kosten zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen wird künftig der Maßstab eines durchschnittlich
effektiv wirtschaftenden privaten Unternehmens anzulegen sein. Wir
sehen uns mit unseren Forderungen bestätigt."
Laut EuGH-Urteil müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
für öffentliche Unternehmen und damit auch für die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten klar definiert sein. Dass
diese Voraussetzung bislang nicht erfüllt ist, zeigt zum Beispiel der
Verkauf der Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga 2003/2004:
Die jüngst von den Länderregierungschefs beschlossene Definition des
Funktionsauftrags ist immer noch so breit gefasst, dass ARD und ZDF
ihre auf Rundfunkgebühren beruhende Marktmacht unbegrenzt ausspielen
können. In die gleiche Richtung geht auch die jetzt durch den EuGH
bestätigte Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu mehr
Transparenz, die die von den privaten Programmveranstaltern in
Deutschland geforderte Umsetzung der Finanziellen
Transparenzrichtlinie in dieser Hinsicht stützt.
Darüber hinaus müssen sich auch ARD und ZDF künftig an
ökonomischen Maßstäben messen lassen: Eine Analyse soll die Kosten
bestimmen, die "ein durchschnittlich gut geführtes Unternehmen" zu
tragen hätte, wenn es die betreffenden gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen erfüllen müsste. Danach wird es in Zukunft für die
KEF nicht mehr ausreichen, die finanziellen Aufwendungen der
Anstalten auf ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hin zu
überprüfen. Vielmehr müssen ARD und ZDF den Vergleich zu den
entsprechenden Aufwendungen eines privaten, den Marktgesetzen
unterworfenen Sendeunternehmens aushalten, das nicht in den Genuss
von Rundfunkgebühren kommt.
"Ich bin zuversichtlich", so Doetz abschließend, "dass dieses
Urteil für die Kommission die notwendige Rechtsklarheit geschaffen
hat, um auch über die in Brüssel anhängigen Beschwerden der privaten
Programmveranstalter zügig entscheiden zu können. Es wird hoffentlich
einen signifikanten Beitrag dazu leisten, die Balance im dualen
Rundfunksystem wieder herzustellen!"
Für Rückfragen:
VPRT Pressesprecher 
Stefan Kühler, Tel.: 030-39880 101, 
Handy 0172-2525195, 
Email:  kuehler@vprt.de

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