Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
BFH: Vorerst keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner
Neustadt/Weinstraße (ots)
- Der BFH gewährt keine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung bei einer abgelehnten Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können nur Ehegatten zusammen veranlagt werden.
Bisher können nur Eheleute die Zusammenveranlagung und damit den günstigeren Splittingtarif bei ihrer Einkommensteuerveranlagung erhalten. Gerade dann, wenn nur einer der Ehepartner berufstätig ist oder große Einkommensunterschiede zwischen den beiden Ehepartnern bestehen, wirkt sich der Splittingtarif vorteilhaft für die Ehepartner aus.
Dieses Steuerprivileg möchten nun auch eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erhalten. Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Berlin waren auch bereit, die günstige Steuerklassenkombination 3/5 für diesen Personenkreis vorläufig zuzulassen.
In dem vom Bundesfinanzhof nun entschiedenen Fall begehrte der Antragssteller, mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner die günstigere Zusammenveranlagung vorläufig zu erhalten. Nachdem sowohl das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht diese Anträge ablehnten, stellte nun der BFH klar, dass dem Antragsteller bei Ablehnung keine wesentlichen Nachteile drohen würden. Wegen der beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfahren könne das Gericht derzeit nicht von der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Daher liege für die vorläufige Anerkennung des Antrags auf Zusammenveranlagung der Lebenspartner keine rechtliche Grundlage vor.
"Möglicherweise verstößt die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartnerschaften gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH "Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts hat der Bundesfinanzhof aber nun erst einmal zementiert, dass der günstige Splittingtarif nur für Ehegatten gilt", so Strötzel weiter. Man wird nun abwarten müssen, wie die Finanzverwaltung auf dieses BFH-Urteil reagiert.
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