Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Die Uhr tickt: Die wichtigsten Steuerstichtage im Überblick
W. (ots)
Wer muss wann die Steuererklärung abgeben? Was ändert sich in naher Zukunft durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens? Und welche Folgen drohen, wenn man die Frist versäumt? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beantwortet all diese Fragen und räumt mit Irrtümern auf.
Bei der aktuell anstehenden Steuererklärung für das Jahr 2016 bleibt noch alles beim Alten. Konkret: Wer die Steuererklärung einreichen muss und sie selbst macht, hat dafür bis zum 31. Mai 2017 Zeit. Doch was passiert, wenn dieser Termin versäumt wird? In diesem Fall startet ein mehrstufiger Prozess, der am Ende recht teuer werden kann:
1. Schritt: Lässt sich der 31. Mai 2017 aus wichtigen Gründen - etwa wegen Krankheit, fehlender Unterlagen oder eines beruflichen Auslandsaufenthalts - nicht halten, kann man das Finanzamt schriftlich unter Angabe der jeweiligen Gründe um einen Aufschub bitten. In der Regel stimmt der Fiskus zu und gewährt eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2017.
2. Schritt: Wird der 30. September 2017 auch versäumt, schickt das Finanzamt eine Erinnerung, in der normalerweise ein weiteres Abgabedatum genannt wird. Bereits ab diesem Schritt kann die Behörde einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dabei gilt grundsätzlich: Je später die Steuererklärung eingereicht wird, desto höher kann der Verspätungszuschlag ausfallen. Generell kann er bis zu zehn Prozent des letztendlich festgesetzten Steuerbetrags, höchstens aber 25.000 Euro betragen.
3. Schritt: Klappt es auch mit dem neu festgesetzten Datum nicht, kommt eine "Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes" inklusive der Nennung eines letzten Abgabetermins ins Haus.
4. Schritt: Werden alle vorgegebenen Termine ignoriert, hat das einen Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Folge. Jetzt kann der Fiskus also die Besteuerungsgrundlage schätzen und einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen, ohne je eine Steuererklärung gesehen zu haben. Aller Wahrscheinlichkeit nach fällt diese Schätzung zu Ungunsten des Steuerzahlers aus. Er zahlt also mehr, als er eigentlich müsste. Und noch etwas kommt hinzu: Die Zahlung des fälligen Zwangsgelds befreit den Steuerzahler nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.
Gelten die Termine und Verfahrensschritte für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen?
Antwort: Nein! Wer sich zum Beispiel professionelle Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holt, hat mehr Zeit: Er oder sie kann die aktuell anstehende Steuererklärung 2016 bis zum 31. Dezember 2017 einreichen.
Was ändert sich künftig durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens?
Beim Blick in die Zukunft und auf die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollte man Jahr für Jahr vorgehen, um keine Missverständnisse oder Irrtümer entstehen zu lassen. Also der Reihe nach:
1. Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, ändert sich noch gar nichts. Hier gelten die oben genannten Fristen und Verfahrensregeln. Nochmal konkret: Wer die Erklärung selbst macht, muss bis zum 31. Mai 2018 abgeben. Wer sich professionell beraten lässt, hat Zeit bis zum 31. Dezember 2018.
2. Erst ab der Steuererklärung 2018, die 2019 angefertigt wird, greifen folgende neuen Fristen und Regeln:
- Grundsätzlich gibt es von nun an zwei Monate mehr Zeit für die Steuererklärung. Die Selbst-Ersteller müssen die Erklärung 2018 also bis Ende Juli 2019 abgeben. Für diejenigen, die sich vom Profi beraten lassen, läuft die Frist sogar bis Ende Februar 2020.
- Auch in Sachen Fristversäumnis gibt es Änderungen: Lag es bislang im Ermessen der Steuerbehörden, ob und in welcher Höhe Verspätungszuschläge fällig werden, wird der Prozess ab Januar 2018 automatisiert. Das bedeutet: Jeder, der von nun an seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt und keine Fristverlängerung beantragt hat, muss einen Verspätungszuschlag bezahlen. Dabei ist die Höhe gesetzlich geregelt, sie beträgt 0,25 Prozent der letztendlich festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro verspätetem Monat. Die maximale Höhe des Zuschlags bleibt wie gehabt bei 25.000 Euro.
Übrigens: Eine Fristverlängerung soll nach den neuen Verfahrensregeln nur noch in Ausnahmefällen möglich sein - dann nämlich, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe der Steuererklärung versäumt hat. Die Bitte um Verlängerung muss in einem Schreiben nachvollziehbar begründet werden.
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