Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Mehr Netto vom Brutto dank Guthabenkarte vom Chef
W. (ots)
Eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Immer mehr Unternehmen überreichen ihren Mitarbeitern Prepaid-Guthabenkarten. Auf diese zahlt der Chef einen bestimmten Betrag ein, der die sogenannte Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 Euro nicht übersteigt. Der Vorteil: Das Geld, über das der Arbeitnehmer dank seiner Karte frei verfügen kann, ist steuer- und abgabenfrei. Wie dieses Modell funktioniert und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) anhand konkreter Beispiele.
Arbeitnehmer bekommen in der Regel monatlich ihr Gehalt, das steuer- und abgabenpflichtig ist. Auch bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie bei Bonuszahlungen werden für gewöhnlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Neben diesen Zahlungen belohnen manche Chefs ihre Angestellten auch mit sogenannten Sachbezügen. Das sind Dienst- oder Sachleistungen, die der Mitarbeiter kostenlos oder günstiger erhält. Typische Beispiele dafür sind der privat mitgenutzte Dienstwagen oder Dienstlaptop, aber auch Mietzuschüsse sowie Essens-, Tank- oder Warengutscheine. All diese Zuwendungen gelten laut VLH-Experten als "geldwerte Vorteile", die grundsätzlich der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegen.
Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat sind steuer- und abgabenfrei
Wenn allerdings der Gesamtwert der Sachbezüge, die in einem Monat an einen Arbeitnehmer fließen, maximal 44 Euro beträgt, sind diese geldwerten Vorteile steuer- und abgabenfrei. Wichtig: Bei diesen 44 Euro handelt es sich den VLH-Fachleuten zufolge um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird das besagte Limit überschritten, ist die Gesamtsumme der Sachbezüge vom ersten Euro an steuer- und abgabenpflichtig.
Nettolohnoptimierung dank Prepaid-Guthabenkarte
Die 44-Euro-Grenze spielt auch eine wichtige Rolle, wenn Unternehmen an ihre Mitarbeiter Prepaid-Guthabenkarten verteilen, wie folgendes Beispiel der VLH-Experten zeigt:
Thomas arbeitet bei einem mittelständischen Unternehmen und hat einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Euro. Zur Nettolohnoptimierung hat sein Chef mit ihm zusätzlich zum Arbeitsvertrag vereinbart, dass er ab einem bestimmten Monat einen Bruttolohn von 2.956 Euro erhält, also 3.000 Euro abzüglich 44 Euro. Dafür bekommt Thomas ab dem verabredeten Zeitpunkt eine Prepaid-Guthabenkarte, die sein Arbeitgeber Monat für Monat mit 44 Euro auflädt.
Für den Fiskus gilt diese Karte laut VLH-Spezialisten in der Regel als Sachbezug, da eine Barauszahlung des aufgeladenen Geldes bei diesem Modell nicht möglich ist. Der Zufluss des Sachbezugs findet statt, sobald die monatliche Aufladung erfolgt. Somit bleiben die 44 Euro, die als Bestandteil des Bruttolohns steuer- und abgabenpflichtig gewesen wären, nun steuer- und abgabenfrei. Voraussetzung ist, dass Thomas keine weiteren Sachbezüge erhält, die die 44-Euro-Grenze überschreiten würden.
Das Geld auf der Guthabenkarte kann Thomas frei nutzen, um alle möglichen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, wann er die Karte einsetzt.
Voraussetzungen für das Prepaid-Guthabenkartenmodell
Wer seinen Chef bei der nächsten Gehaltsverhandlung auf das geschilderte Prepaid-Guthabenkartenmodell aufmerksam machen möchte, sollte wissen, worauf es ankommt. Wichtig ist, dass die ausgehändigte Karte wirklich den Charakter eines Sachbezugs hat. Um Ärger - vor allem mit dem Fiskus - zu vermeiden, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei dem gewählten Karten-Modell müssen Barauszahlungen ausgeschlossen sein, wie die VLH-Experten betonen. Zudem darf es keine Möglichkeiten geben, mit dem aufgeladenen Guthaben andere Währungen zu erwerben.
- Es darf bei der Karte keinerlei Geldüberweisungsfunktionen geben.
- Die Karte sollte den VLH-Profis zufolge auf dem Guthabenprinzip basieren, was Überziehungen ausschließt.
- Bevor die guthabenbasierte Prepaid-Kreditkarte ausgegeben wird, muss das Nettolohnoptimierungsmodell vertraglich geregelt sein.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.
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