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Kassenarteninterne Hilfe muss immer von allen Kassen geleistet werden Kassenarteninterne Prävention von Insolvenzfällen

Bergisch Gladbach (ots)

Kassenarteninterne freiwillige
finanzielle Hilfen müssen nach Auffassung des IKK e.V. immer von 
allen Krankenkassen einer Kassenart geleistet werden. Nur wenn die 
nach § 265 b SGB V bereitzustellenden Mittel von allen Krankenkassen 
der Kassenart aufgebracht werden, könnte nachgeordnet die 
Gesamtgemeinschaft der GKV für weitergehende Zahlungen herangezogen 
werden.
Die Vorstandsvorsitzenden des IKK e.V., Hans-Jürgen Müller und 
Andreas Fabri, erklärten: "Nur wenn die gesamte Haftungsgemeinschaft 
sich solidarisch an den freiwilligen finanziellen Hilfen beteiligt, 
ist es den anderen Kassenarten zuzumuten, finanzielle Hilfen nach § 
265 a SGB V zu leisten."
"Wir brauchen zudem dringend eine Regelung, die die Prävention von
Insolvenzfällen in den Kassenarten möglich macht. Hier werden wir im 
Spitzenverband Bund eine Satzungsregelung treffen müssen, die genau 
dies ermöglicht," erklärten die beiden Vorstandsvorsitzenden.
Hintergrund ist das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz 
(Org-WG) mit dem alle Krankenkassen insolvenzfähig werden. Derzeit 
wird im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund beraten, wie die 
Regelungen nach § 265 a SGB V gestaltet werden sollen.

Pressekontakt:

IKK e.V.
Pressesprecher: Joachim Odenbach
Tel.: (030) 202491 11
Fax: (030) 202491 50
e-mail: joachim.odenbach@ikkev.de

Original-Content von: IKK e.V., übermittelt durch news aktuell

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