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Die Bundeswahlleiterin

Bundestagswahl 2021: Teilnahme von Wahlberechtigten, die bei der Flutkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 ihre Wohnung verloren haben

Wiesbaden (ots)

Bei der Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 haben viele Wahlberechtigte in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ihre Wohnungen verloren und sind bei Verwandten, Bekannten oder in Notunterkünften untergekommen. Viele dieser Wahlberechtigten werden auch bis zum Wahltag, am 26. September 2021, nicht in ihre alten Wohnungen zurückkehren können. Sie können dennoch an der Bundestagswahl teilnehmen. "Dank des Einsatzes der Landeswahlleitungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kommunen wurden praktische Lösungen gefunden, wie die Wahl in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten trotz der teilweise weggebrochenen Infrastruktur ordnungsgemäß durchgeführt werden kann." sagte Bundeswahlleiter Georg Thiel heute auf einer Pressekonferenz in Berlin.

Wo auch immer sie sich zurzeit aufhalten, sollten sie folgendes beachten:

1. Betroffene sind dort, wo sie am 42. Tag vor der Wahl, d.h. am 15. August 2021, bei einer Meldebehörde gemeldet waren, in das Wählerverzeichnis einzutragen und dort auch wahlberechtigt. Im Allgemeinen wird das der alte Wohnort im Katastrophengebiet sein, sofern sie sich nicht bis zum 14. August 2021 am vorübergehenden, neuen Wohnort angemeldet haben.

2. Betroffene können deshalb am alten Wohnort in dem für ihre Wohnung zuständigen Wahllokal am 26. September 2021 während der Wahlzeit ihre Erst- und Zweitstimme für die dort kandidierenden Wahlkreisbewerberinnen bzw. Wahlkreisbewerber und Landeslisten abgeben.

Eine Stimmabgabe am vorübergehenden, neuen Wohnort ist nur möglich, wenn sie sich bis zum 5. September 2021 bei der Zuzugsgemeinde angemeldet und dort die Eintragung in das Wählerverzeichnis ausdrücklich beantragt haben.

Sofern sie sich nicht umgemeldet haben, können sie am einfachsten per Briefwahl von ihrem vorübergehenden Aufenthaltsort aus an der Bundestagswahl teilnehmen. Dafür müssen sie die Briefwahlunterlagen (einen Wahlschein mit Stimmzettel und Umschlägen) bei der Gemeindebehörde ihres alten Wohnorts beantragen.

Während die Wahlberechtigten von ihren Gemeindebehörden, wo sie gemeldet und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, grundsätzlich "automatisch" eine Wahlbenachrichtigung mit dem Formular für die Beantragung der Briefwahl erhalten, wird das bei manchen Betroffenen nicht möglich sein. Denn den Gemeindebehörden in den Katastrophengebieten sind die aktuellen Aufenthaltsorte der Betroffenen vielfach nicht bekannt, so dass deren Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden können.

Sie müssen deshalb den für die Briefwahl erforderlichen Wahlschein ohne Wahlbenachrichtigung bei ihrer alten Gemeindebehörde beantragen. Das kann formlos, schriftlich oder mündlich - auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierte elektronische Übermittlung geschehen; telefonische Antragstellung ist allerdings nicht zulässig.

Betroffene müssen im Antrag den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag (zugleich) für einen anderen stellt, muss dem Antrag eine schriftliche Vollmacht der anderen Person beifügen, dass er dazu berechtigt ist.

3. Den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen können sie zwar noch bis 18 Uhr am 24. September 2021 beantragen. Wegen der Postlaufzeiten für die Zusendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an die aktuelle Adresse sollten sie jedoch keinesfalls solange warten. Vielmehr sollten sie ihren Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen unverzüglich bei ihrer Gemeindebehörde im Katastrophengebiet stellen. Denn die dortigen Gemeindeverwaltungen sind zwar wieder arbeitsfähig, aber bis an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit belastet.

Ebenso sollten Betroffene nach Erhalt ihrer Briefwahlunterlagen ihren Wahlbrief (Stimmzettel und Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt) unverzüglich an die angegebene Adresse zurücksenden, weil die Postlaufzeiten noch von den Folgen der Flutkatastrophe beeinträchtigt sein können. Der Wahlbrief muss bis zum Wahltag, dem 26. September 2021, um 18 Uhr eingegangen sein.

Wer den Wahlschein für die Briefwahl persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, kann direkt an Ort und Stelle wählen und so die Postlaufzeiten für Hin- und Rücksendung der Unterlagen einsparen.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.

Pressestelle Telefon: 0611 75-3444, www.bundeswahlleiter.de/kontakt

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