ZDF und ARD: Auch Sportberichte müssen länger als 24 Stunden im Netz bleiben dürfen
Appell der Intendanten Schächter und Raff an die Länder /
Mainz (ots)
ZDF und ARD: Auch Sportberichte müssen länger als 24 Stunden im Netz bleiben dürfen Appell der Intendanten Schächter und Raff an die Länder / Geplante Einschränkung führt zu keinerlei Einsparungen
ZDF-Intendant Markus Schächter und der ARD-Vorsitzende Fritz Raff haben an die Länder appelliert, die Abrufmöglichkeiten von Sportsen¬dungen im neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenüber ande¬ren Sendungen nicht einzuschränken. In einem Schreiben an den Vor¬sitzenden der Medienkommission der Länder, den rheinland-pfälzi¬schen Ministerpräsidenten Kurt Beck, haben Schächter und Raff ar¬gumentiert, es gebe keinen Grund, gerade die wichtigsten Sportgro߬ereignisse vom Angebot des Sieben-Tage-Abrufs gesendeter Pro¬gramme im Internet auszuschließen. Beide wandten sich damit gegen Pläne, den Abruf von Sendungen von Sportgroßereignissen - anders als bei den übrigen Fernsehprogrammen - nicht sieben Tage lang zu gestatten, sondern nur für 24 Stunden nach der Sendung.
Verfechter des Regelungsvorschlages machten geltend, die Rund¬funkanstalten müssten Sieben-Tage-Abrufrechte teuer zusätzlich er¬werben. Diese Behauptung sei jedoch unzutreffend, schrieben die In¬tendanten: "Zusätzliche Zahlungen für die Einräumung von Sieben-Tage-Abrufrechten wurden bisher nicht geleistet, finanzielle Einspa¬rungen bei einem Verzicht auf diese Rechte stehen daher nicht in Rede".
In den meisten Fällen legten die Rechteinhaber bei der Vergabe von Senderechten zu Sportgroßereignissen größten Wert auf eine mög¬lichst große Reichweite der Sendungen. Ausschreibungen zu großen Sportrechten basierten zunehmend auf einem "plattformneutralen An¬satz, der nicht zwischen linearen und Sieben-Tage-Abrufrechten un¬terscheidet". 24-Stunden-Rechte hingegen existierten in solchen Aus¬schreibungen nicht. Entweder seien die entsprechenden Online-Rechte für einen längeren Zeitraum in den Verträgen enthalten, oder entsprechende Rechte werden gar nicht eingeräumt.
Eine Beschränkung der Online-Abrufmöglichkeiten, wie sie für den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag diskutiert werde, "würde damit ledig¬lich dazu führen, dass vertraglich eingeräumte Rechte nicht genutzt werden können", bemängeln die Intendanten.
Im übrigen sei auch die verbreitete Besorgnis, der Abruf von Sen¬dun¬gen über Sportgroßereignisse wirke sich mittel- und langfristig ge¬büh¬renerhöhend aus, unbegründet. Die Systematik bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Anstalten lasse auch für die Gebührenperiode nach 2012 keinen Aufschlag wegen der Kosten des Online-Abrufs von Sportgroßereignissen zu.
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