CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis/von Stetten: Rot-Grün erschweren unnötig die Strafverfolgung
Berlin (ots)
Zur 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensrecht "StVÄG 1999" erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB, und der Berichterstatter, Prof. Dr. Wolfgang von Stetten MdB:
Wir begrüßen es sehr, dass den Strafverfolgungsbehörden für ihre tägliche Arbeit eine umfassende Grundlage für die Datenerhebung und deren Verwendung an die Hand gegeben wird. Der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf geht auf lange, sorgfältige und intensive Vorarbeiten der CDU/CSU und F.D.P. Fraktionen der vergangenen Legislaturperiode zurück. Die Rot - Grüne Koalition hat aber die Chance vertan, auf der Grundlage dieser Vorarbeiten einen Gesetzentwurf zu verabschieden, der die Belange des Datenschutzes und der effektiven Strafverfolgung gleichermaßen berücksichtigt. Die Strafverfolgung wird unnötig erschwert. Die verabschiedeten Regelungen sind teilweise nicht praktikabel und führen zu einem enormen bürokratischen Aufwand.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist die Tatsache, dass in unserem Staat in Zeiten, in denen wir mit Personalvermehrung nicht rechnen können, vielmehr Personalreduzierungen hinnehmen müssen, es eine ganz besondere Verantwortung für die Wahrung der Effizienz der Strafverfolgung gibt. Es geht darum, in einer vorsichtigen Abwägung einerseits rechtsstaatliche Bedingungen wie rechtliches Gehör, justizförmiges Strafverfahren, Belange des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sichern, aber diesem Staat andererseits auch die Instrumente zu lassen, die er braucht, um im Kampf gegen die Kriminalität zu bestehen. Diese Abwägung hat die Rot-Grüne Koalition zu Lasten der Strafverfolgung getroffen.
Dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen:
Darf die Polizei rechtmäßig gewonnene Erkenntnisse aus ihrer Präventivarbeit auch anschließend bei der Strafverfolgung, das heißt repressiv, nutzen? Die jetzt in § 161 Absatz 2 und 3 verabschiedete Regelung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Verwendung von Präventivdaten grundsätzlich unbeschränkt zulässt. Informationen, die bei der Polizei zur Verfügung stehen, müssen auch für die Strafverfolgung grundsätzlich unbeschränkt verfügbar sein. Die neue Vorschrift führt auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Klärung, woher die Informationen kommen. Aus gutem Grund äußert sich die Strafprozessordnung nicht zum Präventivbereich.
Die vorgenommene Erschwerung der Verwendung von Daten, die polizeirechtlich rechtmäßig erhoben sind, ist der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.
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