CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Götz: Naturschutz muss eine kommunale Aufgabe sein
Berlin (ots)
Zu den Ergebnissen einer Umfrage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) über die Einführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 1 a BauGB (1998) und zu den Problemen bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie der Europäischen Union erklärt der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Götz MdB:
Die deutschen Gemeinden, Landkreise und Städte handeln erfolgreich für den Umwelt- und Naturschutz. Die Gesetze dafür werden überwiegend in Europa, im Bund und in den Ländern verabschiedet. Die CDU/CSU-geführte Bundesregierung hat 1998 eine Novelle des Baugesetzbuches durchgesetzt, die die Kommunen dazu verpflichtet, bei ihrer Planung Eingriffe in Natur und Landschaft mit Flächen oder Maßnahmen auszugleichen, die dem Naturschutz zugute kommen.
Für einen Erfahrungsbericht über diese Gesetzesnovelle hat der DStGB nun eine Umfrage bei seinen Mitgliedern durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Städte und Gemeinden das Gesetz positiv beurteilen.
Im Interesse seiner starken kommunalen Selbstverwaltung haben Länder und Kommunen hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes erhebliche Gestaltungsspielräume. Über kommunale "Öko-Konten" können Ausgleichsmaßnahmen zeitlich und räumlich entkoppelt werden. Bei der Bewertung von Natureingriffen und der Form des Ausgleichs wurden in den zwei Jahren seit Einführung der Gesetzesnovelle in den Ländern und Gemeinden unterschiedliche Regelungen gefunden. Ein Erfahrungsaustausch wird den Nutzen dieses Gesetzes noch steigern.
Im Gegensatz zum Erfolg bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die bei der kommunalen Bauleitplanung ansetzt, steht die problematische Umsetzung der von der EU erlassenen Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie von 1992. Der Grund dafür ist, dass in Deutschland die Länder für die Ausweisung von Schutzgebieten für bedrohte Tiere und Pflanzen zuständig sind. Die Umsetzung benötigt mehr Zeit als vorgesehen. Die Richtlinie und vor allem ihre Umsetzungskompetenz auf Länderebene greift stark in die kommunale Planungshoheit ein. Es kann und darf nicht sein, dass letztendlich Brüssel bestimmt, wo in den Städten und Gemeinden bestimmte Gebiete unter dem Gesichtspunkt der FFH-Richtlinie festgelegt werden. Planungshoheit und kommunale Selbstverwaltung sind im Sinne des Maastricht-Vertrags (Subsidiarität) ein hohes Gut, das nicht durch zentralistische Vorgaben von der Europäischen Kommission ersetzt werden darf.
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