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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Bewährte Justizentlastungsmaßnahmen erhalten - gegen rot-grünes Nichtstun

Berlin (ots)

Zum Beschluss der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, einen
Gesetzentwurf zur Fortgeltung von auslaufenden
Justizentlastungsmaßnahmen in den Bundestag einzubringen, erklärt der
rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert
Geis MdB:
Bewährtes muss erhalten bleiben - die von unserer Koalition
beschlossenen Justizentlastungsmaßnahmen zur Besetzung von
Strafkammern dürfen nicht Ende diesen Jahres auslaufen. Die
Bundesregierung hat in einem aktuellen Bericht zur Effektivität
dieser Gesetzesregelungen mitgeteilt (BT-Drs. 14/2777), dass sich
diese Maßnahmen bewährt haben. Zugleich wurde angekündigt, dieses
Problem auslaufender Gesetzesregelungen im Zusammenhang mit der
Justizreform lösen zu wollen. Im Klartext: verschoben auf "Sankt
Nimmerlein".
Gemäß Paragraph 76 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die
Großen Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen
besetzt. Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.
Januar 1993 wurde Paragraph 76 Abs. 2 GVG eingeführt. Danach
beschließt die Große Strafkammer bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn
nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder wegen der
Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
notwendig erscheint. Eine ähnliche Regelung wurde für die
Jugendkammer getroffen. Nach Artikel 15 Abs. 2 des
Rechtspflegeentlastungsgesetzes sind beide Regelungen befristet bis
zum 31. Dezember 2000.
Bereits jetzt ist die Justizreform der Bundesregierung, die erst
in Grundzügen erkennbar ist, heftiger Kritik von Seiten der Länder
und der Praxis ausgesetzt. Ob eine Umsetzung noch in dieser
Legislaturperiode erreicht werden kann, ist zweifelhaft.
Ausgeschlossen ist - auch nach dem Zeitplan der Bundesregierung -
,dass eine Rechtsmittelreform in Strafsachen noch vor Ende 2000 in
Kraft tritt. Hinzu kommt, dass für die Gerichte bei der Terminierung
und für die Präsidien mit Blick auf die Geschäftsverteilung möglichst
frühzeitig Sicherheit über die Verlängerung bestehen muss. Ein
Zuwarten bis zum Abschluss eines ungewissen, in seinen Konturen noch
nicht deutlich erkennbaren Gesetzgebungsverfahrens zu einer
Gesamtreform der Strafjustiz ist wegen der derzeit greifbaren
Entlastung der Gerichte und der zu erwartenden Belastung bei einem
Auslaufen der geltenden Regelung zum 31. Dezember 2000 nicht
zumutbar.
Im Bericht der Bundesregierung (Drs. 14/2777) wird festgestellt,
dass die sich schon 1997 abzeichnende Tendenz, von der
Besetzungsreduktion in steigendem Maße Gebrauch zu machen, sich 1998
fortgesetzt hat. Bundesweit wurden 1998 in 51,2% sämtlicher
Verfahren, in denen dies zulässig ist, eine Besetzung mit zwei
Berufsrichtern beschlossen. Getrennt nach Spruchkörpern ergibt sich,
dass die Großen Strafkammern in 55,8% der Verfahren, die Großen
Wirtschaftsstrafkammern in 36,8% und die Großen Jugendkammern in
41,7% eine verringerte Besetzung beschlossen haben. Die steigende
Tendenz der Vorjahre setzte sich daher fort. Bei Betrachtung der
Situation in der Bundesländern hat sich trotz beträchtlicher
regionaler Unterschiede im Einzelnen in den Mehrzahl der Länder der
Anteil der Verfahren mit Besetzungsreduktion noch einmal deutlich
gesteigert bzw. auf hohem Niveau stabilisiert.
Soweit sich die Landesjustizverwaltungen über die bloße Mitteilung
von Zahlenmaterial für den Bericht der Bundesregierung hinaus
geäußert haben, geben sie einheitlich eine die Spruchkörper
entlastende Wirkung in der Besetzungsreduktion an. Die Entlastung der
Kammern bestehe darin, dass der dritte Berufsrichter in der
Verhandlungszeit andere richterliche Aufgaben wahrnehmen könne. Die
Entlastungswirkung sei zum Teil erheblich. Eine Reihe von
Bundesländern sprechen sich für die Verlängerung bzw. unbefristete
Fortgeltung der Bestimmungen aus. Aus Sicht der Praxis haben sich
danach diese Bestimmungen bewährt und sollten beibehalten werden.
Eine Aufhebung würde angesichts begrenzter finanzieller und
personeller Ressourcen zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der
Gerichte führen.

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