CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Bewährte Justizentlastungsmaßnahmen erhalten - gegen rot-grünes Nichtstun
Berlin (ots)
Zum Beschluss der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, einen Gesetzentwurf zur Fortgeltung von auslaufenden Justizentlastungsmaßnahmen in den Bundestag einzubringen, erklärt der rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Bewährtes muss erhalten bleiben - die von unserer Koalition beschlossenen Justizentlastungsmaßnahmen zur Besetzung von Strafkammern dürfen nicht Ende diesen Jahres auslaufen. Die Bundesregierung hat in einem aktuellen Bericht zur Effektivität dieser Gesetzesregelungen mitgeteilt (BT-Drs. 14/2777), dass sich diese Maßnahmen bewährt haben. Zugleich wurde angekündigt, dieses Problem auslaufender Gesetzesregelungen im Zusammenhang mit der Justizreform lösen zu wollen. Im Klartext: verschoben auf "Sankt Nimmerlein".
Gemäß Paragraph 76 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Großen Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wurde Paragraph 76 Abs. 2 GVG eingeführt. Danach beschließt die Große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder wegen der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Eine ähnliche Regelung wurde für die Jugendkammer getroffen. Nach Artikel 15 Abs. 2 des Rechtspflegeentlastungsgesetzes sind beide Regelungen befristet bis zum 31. Dezember 2000.
Bereits jetzt ist die Justizreform der Bundesregierung, die erst in Grundzügen erkennbar ist, heftiger Kritik von Seiten der Länder und der Praxis ausgesetzt. Ob eine Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode erreicht werden kann, ist zweifelhaft. Ausgeschlossen ist - auch nach dem Zeitplan der Bundesregierung - ,dass eine Rechtsmittelreform in Strafsachen noch vor Ende 2000 in Kraft tritt. Hinzu kommt, dass für die Gerichte bei der Terminierung und für die Präsidien mit Blick auf die Geschäftsverteilung möglichst frühzeitig Sicherheit über die Verlängerung bestehen muss. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines ungewissen, in seinen Konturen noch nicht deutlich erkennbaren Gesetzgebungsverfahrens zu einer Gesamtreform der Strafjustiz ist wegen der derzeit greifbaren Entlastung der Gerichte und der zu erwartenden Belastung bei einem Auslaufen der geltenden Regelung zum 31. Dezember 2000 nicht zumutbar.
Im Bericht der Bundesregierung (Drs. 14/2777) wird festgestellt, dass die sich schon 1997 abzeichnende Tendenz, von der Besetzungsreduktion in steigendem Maße Gebrauch zu machen, sich 1998 fortgesetzt hat. Bundesweit wurden 1998 in 51,2% sämtlicher Verfahren, in denen dies zulässig ist, eine Besetzung mit zwei Berufsrichtern beschlossen. Getrennt nach Spruchkörpern ergibt sich, dass die Großen Strafkammern in 55,8% der Verfahren, die Großen Wirtschaftsstrafkammern in 36,8% und die Großen Jugendkammern in 41,7% eine verringerte Besetzung beschlossen haben. Die steigende Tendenz der Vorjahre setzte sich daher fort. Bei Betrachtung der Situation in der Bundesländern hat sich trotz beträchtlicher regionaler Unterschiede im Einzelnen in den Mehrzahl der Länder der Anteil der Verfahren mit Besetzungsreduktion noch einmal deutlich gesteigert bzw. auf hohem Niveau stabilisiert.
Soweit sich die Landesjustizverwaltungen über die bloße Mitteilung von Zahlenmaterial für den Bericht der Bundesregierung hinaus geäußert haben, geben sie einheitlich eine die Spruchkörper entlastende Wirkung in der Besetzungsreduktion an. Die Entlastung der Kammern bestehe darin, dass der dritte Berufsrichter in der Verhandlungszeit andere richterliche Aufgaben wahrnehmen könne. Die Entlastungswirkung sei zum Teil erheblich. Eine Reihe von Bundesländern sprechen sich für die Verlängerung bzw. unbefristete Fortgeltung der Bestimmungen aus. Aus Sicht der Praxis haben sich danach diese Bestimmungen bewährt und sollten beibehalten werden. Eine Aufhebung würde angesichts begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der Gerichte führen.
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