CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Laumann/Singhammer: Mehr Gerechtigkeit für Zeitungsausträger, Verleger und Feuerwehrleute
Berlin (ots)
Zu den Anträgen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, ehrenamtlich Tätige und kurzfristig Beschäftigte von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, erklärt der sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl-Josef Laumann MdB und, der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe, Johannes Singhammer MdB:
Zeitungsaustragen im Rahmen der 630-DM-Regelung muss sich wieder für Zusteller und Verleger lohnen. Feuerwehren müssen funktionsfähig bleiben.
Die nunmehr eingebrachten Anträge sollen die schreiendsten Ungerechtigkeiten beseitigen, die mit der 630-DM-Gesetzes-Problematik einhergehen.
Auf Initiative der CSU-Landesgruppe hat die Fraktion der CDU/CSU den Bundestag und die Bundesregierung aufgefordert, ehrenamtlich Tätige sowie kurzfristig Beschäftigte von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion geht davon aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist mit einer beruflichen Beschäftigung, die auf Einkommenserzielung ausgerichtet ist. Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich Tätige sind kein Entgelt, sondern vielmehr Ersatz für entstandenen Aufwand und Anerkennung für die geopferte Freizeit sowie eingebrachte Sachkunde. Sozialrechtliche Leistungen wie etwa das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Rentenversicherung für Alter, Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub oder Mutterschutz sind der ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich fremd. Ziel des ehrenamtlichen Engagements von hunderttausenden Mitbürgern ist nicht ein Entgelt wie in einem Arbeitsverhältnis, sondern das Engagement für die Allgemeinheit. Das Sozialgesetzbuch muss daher klarstellen, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis und Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt, somit sozialversicherungsfrei sind. Die Bundesregierung hat hierfür geeignete Abgrenzungskriterien zu definieren, damit den Betroffenen schnellst möglichst geholfen werden kann.
Der zweite Antrag soll sicher stellen, dass Arbeitnehmer, die nur 50 Tage im Jahr (z.B. Austräger von Wochenblättern) auch länger als ein Jahr diese Tätigkeit sozialversicherungsfrei ausüben können. Die Sozialversicherungsträger gehen nämlich davon aus, dass eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung mit einem Arbeitseinsatz von maximal 50 Arbeitstagen im Jahr nur dann vorliegt, wenn die Beschäftigung nicht ein Jahr übersteigt. Ist z.B. der Zeitungsausträger auch nach einem Jahr noch für den selben Verleger tätig, so beginnt ab da die Sozialversicherungspflicht.
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