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CDU/CSU - Bundestagsfraktion

CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Weiß: Betriebliche Alterssicherung fördern

Berlin (ots)

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die
betriebliche Alterssicherung stärken. Die Eckpunkte einer solchen
Reform hat der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe Gerald Weiß MdB
heute in Berlin vorgestellt:
I.
Unabhängig davon, in welcher Form die gesetzliche
Rentenversicherung reformiert werden wird, wird das
Versorgungsniveau, das durch die gesetzliche Rentenversicherung in
der Zukunft noch erreicht werden kann, sinken. Damit tut sich bei den
Alterseinkommen - gemessen an den Erwerbseinkommen - im Vergleich zu
heute eine größere Versorgungslücke auf. Vor diesem Hintergrund kommt
der zusätzlichen Vorsorge durch kapitalgedeckte Systeme - der
betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge - künftig
eine größere Bedeutung zu. Das gilt auch für die Absicherung des
Risikos der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit.
Während es für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach wie
vor die Zusatzversorgung gibt, ist die Entwicklung bei der
betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft rückläufig.
Hatten 1987 noch 72 Prozent der in der westdeutschen Industrie
Beschäftigten Anspruch auf eine Betriebsrente, so konnten 1999 nur
noch 64 Prozent auf eine betriebliche Altersversorgung hoffen. Im
Handel in den alten Bundesländern stagniert der Wert seit Jahren bei
unter 30 Prozent. In Ostdeutschland hatten 1999 nur 16 % der im
verarbeitenden Gewerbe tätigen Arbeitnehmer eine Versorgungszusage,
und nur 20 Prozent der im ostdeutschen Handel Beschäftigten besitzen
einen Anspruch auf Betriebsrente. Wenn in den vergangenen drei Jahren
der rückläufige Trend in den alten Bundesländern auch weitgehend
gestoppt werden konnte und der Verbreitungsgrad in den neuen
Bundesländern stieg, so kann der Prozess der Stagnation der
betrieblichen Alterssicherung noch nicht als überwunden betrachtet
werden.
Gerade bei Neuzusagen üben die Firmen große Zurückhaltung.
   Für diese Entwicklung sind unterschiedliche Faktoren
verantwortlich. Dazu gehört zum einen der sich verschärfende
internationale Kostendruck im Zeitalter der Globalisierung: Als
freiwillige betriebliche Sozialleistung bietet sich die betriebliche
Altersversorgung als Kostensenkungspotential geradezu an. Aber zum
anderen haben auch die arbeitsrechtlichen und die sich stetig
verschlechternden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu der
negativen Entwicklung erheblich beigetragen.
So hat das Arbeitsrecht - die Bestimmungen des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und
insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) -
dazu geführt, dass sich die betriebliche Altersversorgung für die
Unternehmen verteuert hat und dass sie immer schlechter kalkulierbar
geworden ist. Die Auslegung des BetrAVG durch das BAG führte dazu,
dass alle laufenden Renten (mindestens) in Höhe des vollen
Kaufkraftverlustes (Inflationsrate) anzupassen waren. Außerdem war
für den Fall, dass in der Vergangenheit kein voller
Inflationsausgleich gewährt worden war, bei Folgeprüfungen der
Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen; es war also
eine nachholende Anpassung vorzunehmen.
Mit Blick auf das Steuerrecht wird insbesondere die vorgelagerte
Besteuerung bei den Durchführungsformen der Direktversicherung und
der Pensionskasse kritisiert.
Angesichts der schwierigen Situation der betrieblichen
Altersversorgung ist indes positiv hervorzuheben, dass die
Tarifpartner in der letzten Zeit in einer zunehmenden Anzahl von
Tarifverträgen Vereinbarungen zur Alterssicherung getroffen haben.
II.
Die christlich-liberale Koalition hat im Rahmen des
Rentenreformgesetzes 99 (RRG 99) die Rahmenbedingungen für die
betriebliche Alterssicherung durch eine Novellierung des BetrAVG
bereits verbessert. Die Rechtsänderungen sind von den Unternehmen
überwiegend begrüßt und zum Teil auch zum Anlass für neue
Versorgungszusagen genommen worden, so dass das Ende des rückläufigen
Trends wesentlich auf das RRG 99 zurückgeführt werden kann. Es
besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass diese Reform nicht
ausreicht, um eine nachhaltige Umkehr des negativen Trends zu
erreichen. Doch immerhin sind erste Schritte in die richtige Richtung
unternommen worden - unter anderem:
   * Bei künftigen Neuzusagen gilt die Verpflichtung zur Anpassung
der Betriebsrenten als erfüllt, wenn der Arbeitgeber sich
verpflichtet, die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
jährlich um ein Prozent anzupassen. Damit werden die Betriebsrenten
besser kalkulierbar; es lassen sich durch das Unternehmen
entsprechende gewinnmindernde Rückstellungen bilden. Wird die
betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung bzw. über
Pensionskasse durchgeführt, so ist die Anpassungsverpflichtung
erfüllt, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur
Erhöhung der laufenden Einnahmen verwendet werden. Eine Untersuchung
hat ergeben, dass 20 Prozent der Unternehmen, die ihre
Versorgungszusagen  eingestellt hatten, wegen der einprozentigen
Rentenanpassung ihr geschlossenes Versorgungswerk für ab 1999
eintretende Mitarbeiter wieder öffnen wollten.
Die 1-Prozent-Regelung ist auch für die Arbeitnehmer bzw.
Empfänger der Betriebsrenten insofern von Vorteil, als ihnen die
einprozentige Erhöhung auch - unabhängig von der wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens - garantiert wird. Es wird zu prüfen zu
sein, ob die nur für Neuzusagen geltenden Regelung (1-%-Regelung bzw.
Verwendung Überschussanteile) auf Altzusagen auszudehnen ist, um den
Arbeitgebern die Luft für neue Versorgungszusagen zu verschaffen.
   * Wird aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine
Anpassung in Höhe der Inflationsrate zu Recht unterlassen, so ist bei
einer späteren wirtschaftlichen Erholung keine nachholende Anpassung
der Leistungen mehr notwendig. Diese Regelung gilt für ab dem
01.01.1999 zu Recht unterlassene Anpassungen; es wird zu prüfen sein,
ob sie auf zuvor zu Recht unterlassene Anpassungen auszudehnen ist -
wiederum, um den Unternehmen die Entscheidung für Neuzusagen zu
erleichtern.
   * Es sind im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
beitragsorientierte Leistungszusagen ermöglicht worden. Dies ist eine
erster Schritt in Richtung auf andere, flexiblere Gestaltungsformen,
den laut einer Studie viele Unternehmen zum Anlass nehmen wollten,
bisher unversorgte Arbeitnehmer mit einer betrieblichen
Altersversorgung zu bedenken.
   * Es ist klargestellt worden, dass die Entgeltumwandlung
betriebliche Altersversorgung darstellt und somit auch in den
Schutzbereich des BetrAVG fällt und durch den
Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert ist.
III.
Weitere arbeitsrechtliche Änderungen müssen zum Ziel haben, die
Betriebsrenten für die Unternehmen kalkulierbarer zu machen - und
damit das Risiko zu vermindern, welches mit der Zusage einer
betrieblichen Altersversorgung verbunden ist. Zugleich ist das
Betriebsrentenrecht an das Erfordernis der Mobilität der Arbeitnehmer
anzupassen.
   1. Konkret sollte durch eine entsprechende Änderung  des BetrAVG
eine reine Beitragszusage in allen Durchführungswegen ermöglicht
werden. Beitragszusage bedeutet, dass die Verpflichtung des
Arbeitgebers sich auf die Gewährung der Beiträge / Zuwendungen für
die betriebliche Altersversorgung beschränkt; welches
Versorgungsniveau damit erreicht werden kann, hängt auch vom Ertrag,
der mit den Beiträgen erwirtschaftet wird, ab. Die Pflicht zur
Anpassung der Betriebsrenten entfällt, sofern der Arbeitgeber sich
zur Leistung eines Versorgungsbeitrages verpflichtet hat.
Wenn dem Arbeitgeber dadurch aber die Entscheidung für die
Gewährung einer Betriebsrente erleichtert wird, wirkt sich diese
Maßnahme gleichwohl zugunsten der Arbeitnehmer aus. 
   2. Auch bei einer reinen Beitragszusage sind bestimmte
Qualitätskriterien zu erfüllen.
   3. Biometrische Risiken (wie Langlebigkeit, Invalidität, Tod)
sollen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation der Arbeitnehmer
abgesichert werden. 
   4. Wir wollen dafür sorgen, dass auch bei der notwendig gewordenen
steigenden Mobilität der Arbeitnehmer eine Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung möglich ist, indem wir die Unverfallbarkeitsfristen
herabsetzen und die Übertragbarkeit von Versorgungskapital auf andere
Versorgungseinrichtungen weiter erleichtern. Die Änderung der
Unverfallbarkeitsfristen muss steuerlich flankiert werden.
   5. Die zur Zeit zwischen den Durchführungswegen variierende
Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung wollen wir
vereinheitlichen. Wir treten - bis zu einem noch zu genauer
beziffernden Höchstbetrag ein - für eine nachgelagerte Besteuerung
für alle Durchführungswege. Das bedeutet, dass aus Arbeitnehmersicht
die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung steuerfrei
bleiben, während die Betriebsrente selbst - bis auf einen Freibetrag
- der Steuer unterliegt. Eine solche Reglung, die im übrigen dem
Standard in nahezu allen westlichen Industrienationen entspricht,
würde dazu führen, dass der gesamte leistbare Bruttoaufwand auch
tatsächlich für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung
stünde. Weil kleine und mittlere Unternehmen oft die (derzeit
vorgelagert besteuerte) Direktversicherung als Durchführungsweg
wählen, würde durch eine Umstellung die betriebliche Alterssicherung
gerade in diesem Bereich gestärkt.
   Unterhalb der Forderung nach einer generellen Umstellung der
Besteuerung treten wir dafür ein,
   * dass bei einer weitgehenden Reform der Einkommensteuer mit einer
Senkung der Steuersätze, insbesondere auch des Eingangssteuersatzes,
auch der Pauschalsteuersatz für Beiträge zu Direktversicherungen und
Zuwendungen zu Pensionskassen von zur Zeit 20 Prozent deutlich
abgesenkt wird und dass der Höchstbetrag von 3.408 DM, für den die
Pauschalbesteuerung gilt, an die Lohn- und Gehaltsentwicklung
angepasst wird;
   * dass der Rechnungszins von zur Zeit 6 Prozent, der bei der
Bildung von Pensionsrückstellungen zugrunde zu legen ist, an die
allgemeine Zinsentwicklung angepasst, also gesenkt, und dadurch im
übrigen auch an die Rechnungszinsfüße der Lebensversicherungen
angenähert wird.
   6. Wir wollen prüfen, welche weiteren Rechtsänderungen
erforderlich sind, um die Weiterentwicklung bestehender
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zu Pensionsfonds
- unter denen wir mehr verstehen als reines Wertpapiersparen - zu
ermöglichen. Dabei gehen wir davon aus, dass nur wenige weitere
rechtliche Schritte notwendig sind, sofern unsere zuvor genannten
Forderungen (insbesondere Ermöglichung der Beitragszusage in allen
Durchführungswegen und nachgelagerte Besteuerung) umgesetzt werden.
   Für einen guten Ansatz halten wir die Weiterentwicklung der
Unterstützungskassen zu Pensionsfonds. Aber auch Vorschläge, die
Ausgliederung der Mittel für Direktzusagen aus der Bilanz des
Trägerunternehmens ("Betriebsunmittelbare Pensionsfonds" im Bericht
des Gerke-Arbeitskreises) zu ermöglichen, sollten unseres Erachtens
wohlwollend geprüft werden.
   Sofern durch solche Pensionsfonds-Modelle die erzielbare Rendite
der Mittel für die betriebliche Altersversorgung erhöht wird, senkt
auch das die Kosten für die betriebliche Altersicherung.
   7. Wir setzen uns aus diesen Gründen auch dafür ein, die
Kapitalanlagevorschriften für die Durchführungswege der Pensionskasse
und Direktversicherung zu überprüfen und zu lockern, soweit die
berechtigten Sicherheitsinteressen nicht gefährdet werden.
   8. Wir appellieren an die Tarifvertragsparteien, noch mehr als
bisher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu vereinbaren.
   9. Wir wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Betriebsparteien
sowie die Tarifpartner insbesondere ermutigen, die rechtlichen
Möglichkeiten zu Entgeltumwandlung stärker als bisher zu nutzen. Wir
wollen auch prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Recht auf
Entgeltumwandlung - bei Wahl des Durchführungsweges durch den
Arbeitgeber - eingeräumt werden sollte.
   10. Wir wollen prüfen, wie betriebliche Altersversorgung und die
Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen besser miteinander
verzahnt werden können.

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