CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Eichhorn/Fischbach: Kinder haben Rechte - Bundesregierung soll familienrechtlichen Vorbehalt über das Sorge- und Umgangsrecht zurücknehmen
Berlin (ots)
Anlässlich des 11. Jahrestages der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention erklären die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Eichhorn MdB und das Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, Ingrid Fischbach MdB:
Häufig sagen die Erwachsenen, was man als Kind für Pflichten hat. Kinder haben aber nicht nur Pflichten, Kinder haben Rechte und diese sind seit nunmehr elf Jahren in der UN-Kinderrechtskonvention verankert. Durch die UN-Kinderrechtskonvention wurde die am 20. November 1959 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete "Erklärung der Rechte des Kindes" ergänzt und völkerrechtlich verbindlich gemacht.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein wichtiger Beitrag für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung von Kindern, durch den sich die Lage der Kinder vor allem auch in den Dritteweltländern verbessert hat. Inhaltlich garantiert die UN-Kinderrechtskonvention einen Mindeststandard bei Versorgung, Schutz und Partizipation. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Doch bei aller Freude an diesem Tag gibt es auch Kritikpunkte.
In der Bundesrepublik ist die UN-Kinderrechtskonvention zwar 1992 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat aber bei der Ratifizierung unter anderem Vorbehalte zum Familienrecht und zur Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren geltend gemacht, die noch heute gelten.
Der familienrechtliche Vorbehalt über das Sorgerecht und das Umgangsrecht bei Kindern, deren Eltern geschieden, dauernd getrennt oder nicht verheiratet sind, sowie über die erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder ist durch die Kindschaftsrechtsreform vom 1. August 1998 hinfällig geworden, dies gilt auch für den Vorbehalt hinsichtlich der Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren.
Deshalb sollten aus inhaltlichen aber auch aus rechtspolitischen Gründen sowie mit Blick auf das völkerrechtliche Ansehen Deutschlands die genannten Vorbehalte jedoch so schnell wie möglich zurückgenommen werden.
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