CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: CDU/CSU für ein ausgewogenes Mietrecht
Berlin (ots)
Zu dem Gesetzentwurf der Regierung zur sog. Mietrechtsreform erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Geis MdB:
Die Unterschiede zwischen SPD/Grüne und CDU/CSU in der Diskussion um die Reform des Mietrechtes sind gravierend. Während SPD und Grüne das Mietrecht zu Lasten der Vermieter verändern wollen, bleiben die Unionsparteien bei ihrem ausgewogenen Konzept, in welchem die Interessen der Vermieter und der Mieter gleichermaßen zur Geltung kommen.
Wir treten ein für eine Vereinfachung des Mietrechtes im Sinne einer verständlichen Gesetzessprache, einer übersichtlichen Gliederung und Zusammenfassung der zur Zeit auf verschiedene Gesetze verteilten Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Insgesamt haben wir gegen den Gesetzentwurf jedoch große Bedenken, weil er u.a. folgende für uns nicht annehmbare Regelungsvorschläge enthält:
- Wir halten die Herabsetzung der Kappungsgrenze von 30 % auf 20 % für wirtschaftspolitisch verfehlt und verfassungsrechtlich bedenklich.
- Wir lehnen die Einführung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter ab.
- Angesichts des hohen Kündigungsschutzes für den Mieter und des Vollstreckungsschutzes im Falle einer Räumungsklage sind wir für
eine Beibehaltung der Monatsfrist bei Zahlungsverzug.
- Wir sind für die Festschreibung der Vertragsnachfolge bei Tod eines Mieters auf Ehepartner und die nach der Rechtsprechung begünstigten Personen.
- In einem auch vom Vermieter bewohnten Dreifamilienhaus muss es bei der erleichterten Kündigung bleiben.
- Wir halten eine bessere gesetzliche Regelung für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Mietrechtsreform für notwendig.
- Wir lehnen eine Absenkung der Umlagefähigkeit von Modernisierungskosten von 11 % auf 9 % ab.
Das Ziel des Entwurfs, eine getrennte Ausweisung von Grundmiete und Betriebskosten, die verbrauchsabhängig umgelegt werden soll, einzuführen, halten wir für diskussionswürdig. Den hinsichtlich § 5 Wirtschaftsstrafgesetz gemachten Vorschlag, den bis 1993 geltenden Rechtszustand wieder herzustellen, halten wir für akzeptabel. Danach darf der Vermieter auch im Altbau einen um 20 % über der Vergleichsmiete liegenden Mietzins verlangen, wenn er sich dabei auf die Höhe der laufenden Aufwendungen berufen kann. Auch eine Aufhebung der zeitlichen Begrenzung von Staffel- und Indexmietverträgen halten für verhandelbar. Ähnliches gilt für den Vorschlag zur Vereinfachung bzw. Abschaffung des unechten Zeitmietvertrages.
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