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Geis/Röttgen: ZPO-Reform - ärgerlich,
aber von begrenzter Schädlichkeit - was blieb vom Jahrhundertwerk
Berlin (ots)
Zur 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zur sog. Zivilprozessreform erklären der rechtspolitische Sprecher, Norbert Geis MdB, und der Berichterstatter der Union im Rechtsausschuss, Dr. Norbert Röttgen MdB:
Was als prächtige Henne mit glänzendem Gefieder lange Zeit auf dem Hof der Justizministerin herumscharrte, steht nun ziemlich ge-rupft und traurig wie andere Vorhaben auch in der justizministeriellen Legebatterie und wartet auf den Weg in die Suppe.
Selten noch hat ein Regierungsentwurf aus dem Hause BMJ nicht nur den politischen Gegner, sondern besonders die gesamte Fachwelt auf den Plan gebracht wie die Ausgangsfassung des Entwurfs zur Reform des Zivilprozesses.
Da der Widerstand der Berufsverbände, der Opposition und auch der SPD-geführten Länder nicht nachließ und auch in Einzelgesprächen nicht zu zerstreuen war, kam zu guter letzt die Einsicht in das Mach-bare, aber nur die, nicht die bessere Einsicht in den völligen Mangel an Reformnotwendigkeit.
Der Anspruch war revolutionär. Berufung nur noch bei den Oberlandesgerichten, landgerichtliche Verhandlungen praktisch nur noch vor dem Einzelrichter, Einzelrichter bei den Berufungsgerichten als Soll-Vorschrift, Berufungen ohne Überprüfung der Tatsachenfestsstellungen der ersten Instanz, Beschränkung der Revision auf Grundsatz-fragen und "Rechtsfortbildung", Einleitung der Austrocknung der Gerichtslandschaft von Amts- und Landgerichten zu sog. gemeinsamen Eingangsgerichten - dies alles hatte sich die Justizministerin auf die Fahne geschrieben. Sie hatte sich die Sache der Reform zur eigenen gemacht und mit schönen Worten wie Bürgernähe und Transparenz garniert.
Was blieb, ist ein Torso.
Ärgernisse genug sind geblieben. Es wird eine Verbürokratisierung des erstinstanzlichen Verfahrens geben, das Verfahren wird umständlicher und bindet mehr Arbeitskraft, ohne dass eine Chance be-steht, zusätzliche Richter zu gewinnen.
Ob förmliche Güteverhandlung - der Richter muss jetzt schon jederzeit auf eine gütliche Einigung hinwirken - , Hinweispflichten mit Do-kumentationszwang oder die Zusatzrunde der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - es sind allesamt Änderungen, die nicht notwendig sind, weil sie keine Not wenden.
Mit der Experimentierklausel zu Gunsten der Länder, die Berufungszuständigkeit in einzelnen oder allen OLG-Bezirken eines Landes den Oberlandesgerichten zu übertragen, bleibt ein Fuß in der Tür, und es droht eine Zersplitterung der Rechtslandschaft wie in Zeiten vor dem Deutschen Zollverein.
Die Endnote bleibt "mangelhaft". Die Union wird dieses Werk nicht mittragen.
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