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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Friedrich/Rachel: Vorschläge der Bundesregierung für ein neues, leistungsorientiertes Hochschuldienstrecht sind nicht akzeptabel

Berlin (ots)

Zu den Referentenentwürfen der Bundesregierung für
eine Reform des Hochschuldienstrechts erklären der bildungs- und
forschungspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr.
Gerhard Friedrich MdB, und der zuständige Berichterstatter, Thomas
Rachel MdB:
Nach langen Verhandlungen mit den Ländern hat die Bundesregierung
endlich ihre Vorschläge für eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes
und eine Reform der Professorenbesoldung zu Papier gebracht. Dabei
ignoriert sie wichtige Forderungen nicht nur der
Wissenschaftsminister der B-Länder, sondern auch der
CDU/CSU-Fraktion, die wir schon im Oktober 2000 in einem
Bundestagsantrag eingebracht haben.
1) Die vorgeschlagenen Grundgehälter (7000,- DM für W2, 8500,- DM
für W3) sind viel zu niedrig. Der Vergleich mit der derzeitigen
durchschnittlichen Besoldung von C2/C3-Professoren (ca. 9000,- DM)
und von C4-Professoren (ca. 11600,- DM) zeigt, dass die
"Mindestbezüge" schon bei den Berufungsverhandlungen generell
aufgestockt werden müssen, um die im Grundgesetz garantierte
"amtsangemessene Besoldung" sicherzustellen.
Dies kann nicht Aufgabe von Zulagen sein, die für "besondere
Leistungen" gewährt werden sollen. Mit den angebotenen Grundgehältern
wird es noch schwerer werden, qualifizierte Nachwuchswissenschaftler
für unsere Hochschulen zu gewinnen. So haben wir kaum eine Chance,
Spitzenwissenschaftler nach Deutschland zu holen.
Wir bleiben dabei: Die Professur an Fachhochschulen muss
attraktiver werden. Deshalb muss die Besoldung nach W2 an der
bisherigen C3-Besoldung orientiert werden. Wir fordern deshalb ein
Grundgehalt (Mindestbezug) von 8000,- DM. Das Grundgehalt nach W3
darf 9000,- DM nicht unterschreiten.
2) Das Rahmenrecht des Bundes muss den Verdacht ausräumen, dass
das neue Hochschuldienstrecht von Ländern dazu genutzt wird, das
Besoldungsniveau an Hochschulen abzusenken. Der Bund hat aber keinen
Anlass, die Länder daran zu hindern, die Personalausgaben für
Professorinnen und Professoren deutlich aufzustocken, damit unsere
Hochschulen international wettbewerbsfähig werden. Deshalb lehnen wir
die Einführung eines Vergaberahmens, der Kostenneutralität
sicherstellt, ab. Der Wegfall von Obergrenzen für die individuelle
Besoldung erleichtert die Berufung von Spitzenwissenschaftlern.
Spitzengehälter werden an unseren Hochschulen aber nur akzeptiert,
wenn diese nicht durch Gehaltsabschläge bei anderen Hochschullehrern
ausgeglichen werden müssen.
3) Mit der Bundesregierung wollen wir bei der Besoldung nicht mehr
das Dienstalter, sondern besondere Leistungen in Forschung und Lehre
honorieren. Gerade deshalb lehnen wir es ab, bei der Berechnung des
Ruhegehalts nur die in den letzten fünf Dienstjahren gewährten
Leistungsbezüge zu berücksichtigen. Wir befürchten, dass Gutachter
dann häufig zugunsten ihrer älteren Kolleginnen und Kollegen
Gefälligkeitsentscheidungen treffen werden.
4) Schon jetzt spielt die Habilitation z. B. in den
Ingenieurwissenschaften kaum noch eine Rolle. Auch wir wollen das
neue Personal- und Dienstrecht nutzen, um zusätzliche Wege zu einer
Professur zu eröffnen. Um dem wissenschaftlichen Nachwuchs früher die
Möglichkeit zu geben, selbständig zu forschen und zu lehren und um
die Qualifikationsphase abzukürzen, stimmen wir der Einführung der
Juniorprofessur zu. Diese Ziele können durch eine Stärkung der
Stellung des Wissenschaftlichen Assistenten und durch Straffung der
Verfahren aber auch bei der Habilitation erreicht werden. Um der
besonderen Kultur z. B. in den geisteswissenschaftlichen Fächern
Rechnung zu tragen, lehnen wir es ab, die Habilitation als eine
Alternative zur Juniorprofessur faktisch abzuschaffen. Wir
akzeptieren Soll-Vorschriften, die sicherstellen, dass
Juniorprofessorinnen und -professoren bei Berufungen angemessen
berücksichtigt werden. Die weitergehende Vorschrift, dass zusätzliche
wissenschaftliche Leistungen nicht Gegenstand eines
Prüfungsverfahrens sein sollen, bedeutet im Ergebnis: Eine
Habilitation darf bei Berufungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Dies ist nicht akzeptabel.

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