CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Friedrich/Rachel: Vorschläge der
Bundesregierung für ein neues, leistungsorientiertes
Hochschuldienstrecht sind nicht akzeptabel
Berlin (ots)
Zu den Referentenentwürfen der Bundesregierung für eine Reform des Hochschuldienstrechts erklären der bildungs- und forschungspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Gerhard Friedrich MdB, und der zuständige Berichterstatter, Thomas Rachel MdB:
Nach langen Verhandlungen mit den Ländern hat die Bundesregierung endlich ihre Vorschläge für eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes und eine Reform der Professorenbesoldung zu Papier gebracht. Dabei ignoriert sie wichtige Forderungen nicht nur der Wissenschaftsminister der B-Länder, sondern auch der CDU/CSU-Fraktion, die wir schon im Oktober 2000 in einem Bundestagsantrag eingebracht haben.
1) Die vorgeschlagenen Grundgehälter (7000,- DM für W2, 8500,- DM für W3) sind viel zu niedrig. Der Vergleich mit der derzeitigen durchschnittlichen Besoldung von C2/C3-Professoren (ca. 9000,- DM) und von C4-Professoren (ca. 11600,- DM) zeigt, dass die "Mindestbezüge" schon bei den Berufungsverhandlungen generell aufgestockt werden müssen, um die im Grundgesetz garantierte "amtsangemessene Besoldung" sicherzustellen.
Dies kann nicht Aufgabe von Zulagen sein, die für "besondere Leistungen" gewährt werden sollen. Mit den angebotenen Grundgehältern wird es noch schwerer werden, qualifizierte Nachwuchswissenschaftler für unsere Hochschulen zu gewinnen. So haben wir kaum eine Chance, Spitzenwissenschaftler nach Deutschland zu holen.
Wir bleiben dabei: Die Professur an Fachhochschulen muss attraktiver werden. Deshalb muss die Besoldung nach W2 an der bisherigen C3-Besoldung orientiert werden. Wir fordern deshalb ein Grundgehalt (Mindestbezug) von 8000,- DM. Das Grundgehalt nach W3 darf 9000,- DM nicht unterschreiten.
2) Das Rahmenrecht des Bundes muss den Verdacht ausräumen, dass das neue Hochschuldienstrecht von Ländern dazu genutzt wird, das Besoldungsniveau an Hochschulen abzusenken. Der Bund hat aber keinen Anlass, die Länder daran zu hindern, die Personalausgaben für Professorinnen und Professoren deutlich aufzustocken, damit unsere Hochschulen international wettbewerbsfähig werden. Deshalb lehnen wir die Einführung eines Vergaberahmens, der Kostenneutralität sicherstellt, ab. Der Wegfall von Obergrenzen für die individuelle Besoldung erleichtert die Berufung von Spitzenwissenschaftlern. Spitzengehälter werden an unseren Hochschulen aber nur akzeptiert, wenn diese nicht durch Gehaltsabschläge bei anderen Hochschullehrern ausgeglichen werden müssen.
3) Mit der Bundesregierung wollen wir bei der Besoldung nicht mehr das Dienstalter, sondern besondere Leistungen in Forschung und Lehre honorieren. Gerade deshalb lehnen wir es ab, bei der Berechnung des Ruhegehalts nur die in den letzten fünf Dienstjahren gewährten Leistungsbezüge zu berücksichtigen. Wir befürchten, dass Gutachter dann häufig zugunsten ihrer älteren Kolleginnen und Kollegen Gefälligkeitsentscheidungen treffen werden.
4) Schon jetzt spielt die Habilitation z. B. in den Ingenieurwissenschaften kaum noch eine Rolle. Auch wir wollen das neue Personal- und Dienstrecht nutzen, um zusätzliche Wege zu einer Professur zu eröffnen. Um dem wissenschaftlichen Nachwuchs früher die Möglichkeit zu geben, selbständig zu forschen und zu lehren und um die Qualifikationsphase abzukürzen, stimmen wir der Einführung der Juniorprofessur zu. Diese Ziele können durch eine Stärkung der Stellung des Wissenschaftlichen Assistenten und durch Straffung der Verfahren aber auch bei der Habilitation erreicht werden. Um der besonderen Kultur z. B. in den geisteswissenschaftlichen Fächern Rechnung zu tragen, lehnen wir es ab, die Habilitation als eine Alternative zur Juniorprofessur faktisch abzuschaffen. Wir akzeptieren Soll-Vorschriften, die sicherstellen, dass Juniorprofessorinnen und -professoren bei Berufungen angemessen berücksichtigt werden. Die weitergehende Vorschrift, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen, bedeutet im Ergebnis: Eine Habilitation darf bei Berufungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist nicht akzeptabel.
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