CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Sexualstraftaten müssen endlich
wirksamer bekämpft werden!
Berlin (ots)
Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualstraftaten hat die Arbeitsgruppe Recht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion unter dem Vorsitz des rechtspolitischen Sprechers der Fraktion, Norbert Geis MdB, ein Eckpunktepapier beschlossen, das folgenden Wortlaut hat:
Entsetzliche Verbrechen aus jüngster Zeit haben deutlich gemacht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten dringend der Verbesserung bedarf. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger muss den hohen Rang einnehmen, der ihm gebührt. Dort, wo das geltende Recht Defizite aufweist, muss der Staat entschlossen handeln; nur so wird er seiner Verantwortung gegenüber den potenziellen Opfern und ihren Angehörigen gerecht.
I. Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Ein mit den Händen zu greifendes Defizit weist das geltende Recht insoweit auf, als keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, gegen Straftäter vorzugehen, deren Gemeingefährlichkeit sich erst im Verlauf des Strafvollzugs ergibt. Sie müssen derzeit nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht. Denn nach der gegenwärtigen gesetzlichen Konzeption besteht keine Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, falls sich erst im Strafvollzug zeigt, dass die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegeben ist. Damit zwingt das Gesetz dazu, die mit einer Entlassung hochgefährlicher Täter verbundenen Risiken einzugehen und im Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut in schwerwiegender Weise vergangen hat.
Diese Situation ist nicht länger tragbar. Der wirksame Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern verlangt hier Rechtsänderungen. Wir fordern daher die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Künftig soll es möglich sein, die Sicherungsverwahrung bis zum Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe anzuordnen, sofern sich die Gefährlichkeit des Verurteilten (erst) im Verlaufe des Strafvollzugs erweist.
II. Erhöhung der einschlägigen Strafrahmen
Besonders der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch bedarf weiterer Verbesserung. Jährlich werden bundesweit mehr als 15.000 Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern registriert; die entsprechende Dunkelziffer dürfte um ein vielfaches höher liegen. Eine Erhöhung der einschlägigen Strafrahmen des Strafgesetzbuches (StGB) ist deshalb unabdingbar, um die generalpräventive Wirkung zu stärken. Nur so wird dem hohen Rang der durch das Sexualstrafrecht geschützten Rechtsgüter in angemessener Weise Rechnung getragen.
Die Grundfälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 u. 2 StGB) müssen deshalb wieder als Verbrechen gekennzeichnet, d.h. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht werden. Durch eine solche Strafschärfung würde zugleich erreicht, dass bereits die bloße Verabredung zum Kindesmissbrauch sowie der Anstiftungsversuch unter Strafe gestellt sind. Auch die Mindeststrafe für die Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist in schuldangemessener Weise anzuheben.
III. Telefonüberwachung
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist ein bewährtes und äußerst effizientes Instrument der Strafverfolgung. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie beschränkt auf eine Auswahl besonders gravierender Straftaten. Kindesmissbrauch sowie die Verbreitung von Kinderpornographie fallen derzeit nicht unter diesen Katalog.
Diese Einschränkung ist in hohem Maße unbefriedigend. Wir meinen, dass auch im Falle des Verdachts des Kindesmissbrauchs oder der Verbreitung von Kinderpornographie die Anordnung einer Telefonüberwachung möglich sein muss, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Denn gerade zum Schutze der Schwächsten in unserer Gesellschaft darf ein derart effizientes Mittel der Strafverfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
IV. Konsequente Nutzung der DNA-Analyse
Die DNA-Analyse hat sich in den vergangenen Jahren als hervorragendes Beweismittel bewährt. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftaten. Dabei handelt es sich um ein Verfahren mit bagatellhaftem Eingriffscharakter, weil die Erhebung und Auswertung genetischer Fingerabdrücke in Strafverfahren ausschließlich der Identitätsfeststellung und nicht etwa der Erlangung von Informationen über personenbezogene Eigenschaften dient. Zudem ermöglicht die DNA-Analyse auch den sicheren Nachweis der Unschuld von Verdächtigen. Gleichwohl lässt das geltende Recht eine Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen lediglich in allzu engen Grenzen zu. Gegen den Willen des Betroffenen ist die DNA-Analyse derzeit insbesondere nur aus Anlass einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorgesehen, obwohl diese Einschränkung weder kriminalistisch sinnvoll noch verfassungsrechtlich geboten ist.
Wir fordern zum Schutze der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten eine konsequente Nutzung der DNA-Analyse. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass vielfach weniger gewichtige Straftaten - z.B. exhibitionistische Handlungen - der Beginn einer kriminellen Karriere sind, an deren Ende schwerste Straftaten stehen können. Insbesondere werden Sexualstraftaten in der Regel von Tätern mit einer hohen kriminellen Vorbelastung begangen. Sobald im Einzelfall eine derartige Entwicklung bereits anlässlich einer weniger gewichtigen Tat prognostiziert werden kann, sollte mit der DNA-Analyse nicht gewartet werden müssen, bis es tatsächlich zu Straftaten von erheblicher Bedeutung gekommen ist. Wir fordern daher, dass künftig aus Anlass jedweder Straftat die richterliche Anordnung der DNA-Analyse möglich und ausreichend sein muss, sofern nur im jeweiligen Einzelfall Grund zu der Annahme besteht, dass von dem Täter Sexualverbrechen oder andere schwere Straftaten zu befürchten sind.
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