CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Geis: Unzutreffende Information über
Insolvenzfristen für hochwassergeschädigte Unternehmen
Berlin (ots)
Zur Diskussion um die Antragsfristen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die vom Hochwasser betroffenen Unternehmen erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Norbert Geis MdB:
Durch Mitteilungen über die Antragsfristen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden viele hochwassergeschädigte Unternehmen beunruhigt und irregeführt. Danach wird behauptet, dass ein Unternehmen Insolvenz beantragen müsse, wenn es seinen Geschäftsbetrieb drei Wochen ruhen lasse. Diese Information ist unzutreffend. Sie geht auf eine Erklärung des Bundesjustizministeriums vom 2. September zurück (Reuters 021801 Sep 02).
Richtig ist, dass alleinige Gründe für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung - InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (bei juristischen Personen, § 19 InsO) sind. Das Ruhen des Betriebes ist - unabhängig von der Dauer der Betriebsstillegung - allein kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Grundsätzlich haben die Verantwortlichen eines Unternehmens unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Unternehmens - spätestens jedoch drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Aktiengesetz, § 64 Absatz 1 GmbH-Gesetz, § 99 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz sowie § 130a Absatz 1 und § 177a Handelsgesetzbuch.
Die Verlängerung dieser Drei-Wochen-Frist in der vom Bundeskanzler angekündigten Weise bis Jahresende ist ohne gesetzliche Änderung nicht möglich und wäre im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, auch wirkungslos. Hier sei darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Pflichten obendrein Straftaten darstellen.
Dies alles hat die Bundesregierung in ihrem Bemühen, angesichts der Betroffenheit durch das Hochwasser Wahlkampfpunkte zu sammeln, - zurückhaltend ausgedrückt - beiseite gelegt und wiegt die Betroffenen in unangebrachter Sicherheit. Mit einer Gesetzesänderung im Oktober oder November wäre keinem Betroffenen geholfen. Helfen können allein Sofortmaßnahmen zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
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