Verkehrsgerichtstag Goslar
Anwälte gegen Fahrverbot für Taschendiebe
ADAC: Genau so gut könnte man Handyverbot fordern
München (ots)
Kleinkriminelle sollen auch künftig nicht mit einem Fahrverbot statt mit einer Geld- oder Haftstrafe belegt werden. Beim 39. Verkehrsgerichtstag in Goslar wurde in dem entsprechenden Arbeitskreis diese vom Bundesjustizministerium geplante Initiative abgelehnt. Auch nach Ansicht des ADAC würde eine derartige Bestrafung zwangsläufig zu einer Zweiklassenjustiz führen, weil sie nur Führerscheininhaber treffen kann. Selbst wenn das Auto in zufälligen Zusammenhang mit einer Straftat steht, weil man es beispielsweise auf dem Weg dorthin benutzt hat, ist dies noch keine Rechtfertigung für den Einsatz eines Fahrverbots als Hauptstrafe. "Genau so gut könnte man auf die Idee kommen", so ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe, "ein Handyverbot zu fordern, wenn ein Handy zur Ausübung einer Straftat eingesetzt wurde."
Auch die geplante Justizreform für Zivilprozesse wurde von den Verkehrsanwälten abgelehnt. Der entsprechende Arbeitskreis sprach sich dafür aus, an der derzeitigen Gesetzesregelung nichts zu ändern. Insbesondere soll der bisherige Instanzenweg erhalten bleiben. Der ADAC hatte bereits im Vorfeld diese bürgerfreundliche Praxis unterstützt und den Entwurf mehrfach kritisiert. Auch der Justizminister von Thüringen, Dr. Andreas Birkmann, sprach sich wegen der zu erwartenden hohen Kosten gegen die Reform aus.
Auch hinsichtlich der geplanten Änderung der Straßenverkehrsordnung im Bezug auf Tempo-30-Zonen sah der entsprechende Arbeitskreis Probleme. Er hat deswegen eine der Verkehrssicherheit dienende Umsetzung der Bestimmungen empfohlen. Diese sehen derzeit vor, dass der Autofahrer künftig bei Verlassen einer Vorfahrtsstraße mit einer Tempo-30-Zone rechnen muss. Eine derartige Regelung birgt nach Meinung des ADAC die Gefahr von unabsichtlichen Temposünden. Deswegen plädiert der Automobilclub für die Beibehaltung der bisherigen Regelung, nach der bei der Einrichtung eines Tempo-30-Bereichs dem Autofahrer durch bauliche Maßnahmen deutlich signalisiert werden muss, dass er sich in einer Tempozone befindet. Dieser Anspruch kommt auch in der entsprechenden Resolution zum Ausdruck, in der bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen der konsequente Einsatz verkehrsregelnder Maßnahmen wie zum Beispiel versetztes Parken gefordert wird.
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