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Urteil schützt Interessen von Behinderten
Kein Pardon bei schweren Parkverstößen

München (ots)

Nach einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2002 (Az. 3 B 67/02, DAR 2002,
470) wäre das Abschleppen des unberechtigt parkenden Fahrzeugs nur
dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Autofahrer ohne
Verzögerung hätte ermittelt werden können und er bereit gewesen wäre,
sein Auto sofort wegzufahren. Ausgangspunkt des Urteils war die Klage
eines Autofahrers, dessen PKW abgeschleppt worden war, ohne dass die
Polizei sich vorher die Mühe gemacht hatte, den Falschparker
ausfindig zu machen. Das Gericht hatte deshalb die Frage zu klären,
ob ein falsch abgestelltes Fahrzeug sofort entfernt werden darf oder
ob grundsätzlich ermittelt werden muss, wo sich der Fahrer aufhält.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies, weil es in Regel
schwierig ist, den betreffenden Fahrer ausfindig zu machen und sich
dadurch die Räumung des besetzten Behindertenparkplatzes weiter
verzögert hätte.
Nach Ansicht des ADAC besteht manchmal auch die Möglichkeit, ein
falsch geparktes Auto auf eine benachbarte Fläche umzusetzen, ohne es
abzuschleppen. Diese Entscheidung kann aber nur im Einzelfall
getroffen werden. Dabei muss das Auto genauso sicher abgestellt
werden, wie auf einem bewachten Sammel-Abstellplatz der Polizei.

Pressekontakt:

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Maximilian Maurer
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 2632
Fax: (089) 76 76- 2801
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