Urteil schützt Interessen von Behinderten
Kein Pardon bei schweren
Parkverstößen
München (ots)
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2002 (Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470) wäre das Abschleppen des unberechtigt parkenden Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Autofahrer ohne Verzögerung hätte ermittelt werden können und er bereit gewesen wäre, sein Auto sofort wegzufahren. Ausgangspunkt des Urteils war die Klage eines Autofahrers, dessen PKW abgeschleppt worden war, ohne dass die Polizei sich vorher die Mühe gemacht hatte, den Falschparker ausfindig zu machen. Das Gericht hatte deshalb die Frage zu klären, ob ein falsch abgestelltes Fahrzeug sofort entfernt werden darf oder ob grundsätzlich ermittelt werden muss, wo sich der Fahrer aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies, weil es in Regel schwierig ist, den betreffenden Fahrer ausfindig zu machen und sich dadurch die Räumung des besetzten Behindertenparkplatzes weiter verzögert hätte.
Nach Ansicht des ADAC besteht manchmal auch die Möglichkeit, ein falsch geparktes Auto auf eine benachbarte Fläche umzusetzen, ohne es abzuschleppen. Diese Entscheidung kann aber nur im Einzelfall getroffen werden. Dabei muss das Auto genauso sicher abgestellt werden, wie auf einem bewachten Sammel-Abstellplatz der Polizei.
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