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Mayr-Melnhof Karton AG

EANS-Hauptversammlung: Mayr-Melnhof Karton AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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29.03.2021

                     Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
                                Wien, FN 81906 a
                               ISIN AT0000938204
                                ("Gesellschaft")
             Einberufung der 27. ordentlichen Hauptversammlung der
                     Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
           für Mittwoch, den 28. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
              Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
          sind die Wiener Börsensäle, 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April
2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF
BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II
Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als
auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 2021 Aktionäre und ihre
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der
weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der
vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den
Wiener Börsensälen, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34,statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4
COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse  fragen.mm@hauptversammlung.at [fragen.mm@hauptversammlung.at] der
Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne
von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs.
4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 28. April 2021
ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] als virtuelle
Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung
der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-
     Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für
     die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
     Geschäftsjahr 2020
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Geschäftsjahr 2020
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2020
  5. Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
     für das Geschäftsjahr 2020
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2021
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG
spätestens ab 7. April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] bzw https://www.mayr-
melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung [https://www.mayr-melnhof.com/fuer-
investoren/hauptversammlung] zugänglich:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV
  ("Teilnahmeinformation")
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
* Bericht des Aufsichtsrates,

jeweils für das Geschäftsjahr 2020;

* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
* Vergütungsbericht,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs. 4
  COVID-19-GesV,
* Frageformular,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.


IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 18.
April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
23. April 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
Punkt 17 Abs. 8 genügen lässt
Per Telefax +43 1 8900 500 - 93
Per E-Mail  anmeldung.mm@hauptversammlung.at [anmeldung.mm@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs. 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT0000938204
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht


Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 18. April 2021
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton
Aktiengesellschaft am 28. April 2021 kann gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV nur
durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M.
c/o a2o.legal - Kooperation selbständiger Rechtsanwälte
1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10 
arlt.mm@hauptversammlung.at [arlt.mm@hauptversammlung.at]

(ii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M.
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
oberhammer.mm@hauptversammlung.at [oberhammer.mm@hauptversammlung.at]

(iii) Rechtsanwalt MMag. Dr. Christoph Diregger
c/o DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH
1090 Wien, Währinger Straße 2-4 
diregger.mm@hauptversammlung.at [diregger.mm@hauptversammlung.at]

(iv) MMag. Thomas Niss
c/o Coown Technologies GmbH
1040 Wien, Gusshausstrasse 3/2 
niss.mm@hauptversammlung.at [niss.mm@hauptversammlung.at]

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-
melnhof.com/] bzw https://www.mayr-melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung
[https://www.mayr-melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung] ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu
verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu
beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 7. April 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1040 Wien,
Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Stephan Sweerts-
Sporck, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die
E-Mail-Adresse  investor.relations@mm-karton.com [investor.relations@mm-
karton.com] oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich"
bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei
unbedingt ISIN AT0000938204 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begrün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 19. April 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 50136 91195
oder an 1040 Wien, Brahmsplatz 6, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag.
Stephan Sweerts-Sporck, oder per E-Mail an  investor.relations@mm-karton.com
[investor.relations@mm-karton.com], wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs. 2 AktG vorgeschrieben ist,
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-
Adresse  fragen.mm@hauptversammlung.at [fragen.mm@hauptversammlung.at] ausgeübt
werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.mm@hauptversammlung.at
[fragen.mm@hauptversammlung.at] zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass
diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 23. April
2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.mayr-melnhof.com [http://www.mayr-melnhof.com/] bzw
https://www.mayr-melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung [https://www.mayr-
melnhof.com/fuer-investoren/hauptversammlung] abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

4. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft, Brahmsplatz 6, A-1040 Wien
verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name
und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten), um den Aktionären die Teilnahme
und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese
Daten erhält die Mayr-Melnhof Karton AG direkt von den Betroffenen oder auf
deren Instruktion von Banken, soweit diese Wertpapierdepots verwalten.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 (1) c) DSGVO. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme
von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung und deren
Durchführung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich, ohne die
Datenbereitstellung kann eine Teilnahme und die Rechtsausübung nicht
ordnungsgemäß ermöglicht werden.
Die Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa
Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Mayr-
Melnhof Karton Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Eine
Übermittlung an Stellen außerhalb des/der EWR/EU ist nicht beabsichtigt. Nimmt
ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw.
deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle
anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch
auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Im Zusammenhang mit der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen im Einzelfall kann es, unter Umständen auch in
Verbindung mit Gerichtsverfahren, zu einer Speicherung von Daten während der
Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
der DSGVO.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Mayr-Melnhof Karton
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@mayr-
melnhof.com [datenschutz@mayr-melnhof.com] oder über die folgenden Kontaktdaten
des Datenschutzbeauftragten geltend machen:
Dr. Thomas Balzer
c/o Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
Telefax: +43 (0)1 501 36 - 91016
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft www.mayr-melnhof.com
[http://www.mayr-melnhof.com/] zu finden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 80.000.000,-- und ist zerlegt in 20.000.000
auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der
virtuellen Hauptversammlung.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung 20.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch
mittelbar eigene Aktien.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

2. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
zugelassen sind.

Wien, im März 2021 Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Mag. Stephan Sweerts-Sporck
Investor Relations
Mayr-Melnhof Karton AG,
Brahmsplatz 6, A-1040 Wien
Tel.: +43 1 50136 – 91180
Fax: +43 1 50136 – 191195
E-Mail:  investor.relations@mm-karton.com
Website: https://www.mayr-melnhof.com

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    Mayr-Melnhof Karton AG
             Brahmsplatz 6
             A-1040 Wien
Telefon:     +43 1 50 136
FAX:
Email:        investor.relations@mm-karton.at
WWW:      www.mayr-melnhof.com
ISIN:        AT0000938204
Indizes:     ATX, ATX PRIME
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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