VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
VDZ bedauert Urteil des BGH zu elektronischen Pressespiegeln / Verlage werden zum Vorbehalt der Rechte an ihren Artikeln ermuntert
Berlin (ots)
Mit Bedauern hat der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) das gestern ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs zu den so genannten elektronischen Pressespiegeln aufgenommen. Das Gericht hatte entschieden, dass der seit 1965 bestehende Pressespiegel-Paragraph des Urheberrechtsgesetzes auch elektronische Pressespiegel erfasse, soweit diese nur Grafikdateien enthielten. Zur weiteren Tatsachenaufklärung verwies der BGH die Sache jedoch an die Vorinstanz zurück.
Paragraph 49 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt allgemein die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen Informationsblättern, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Dafür ist an eine Verwertungsgesellschaft eine Vergütung zu zahlen.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger erklärte, das Urteil werde den Gefahren der digitalisierten Übermittlung und Speicherung von Presseartikeln nicht gerecht. Die Auseinandersetzung um elektronische Pressespiegel werde sich nicht zuletzt auch wegen der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz weiter hinziehen. Der Verband kündigte an, umgehend alle Mitgliedsverlage über ihr Recht zu informieren, die von ihnen veröffentlichten Artikel mit einem Rechtevorbehalt zu versehen. Diese Befugnis sei allen Verlegern vom deutschen Urheberrecht, von der Europäischen Urheberrechts-Richtlinie und von der Berner Übereinkunft zum Urheberrecht ausdrücklich eingeräumt. Durch den Rechtevorbehalt würde jede von Verlagen nicht autorisierte Verwendung von Artikeln in Pressespiegeln rechtswidrig - auch diejenige in den "klassischen" Print-Pressespiegeln.
Ein Sprecher des Verbands sagte in Berlin: "Das Urteil schafft weder Rechtssicherheit noch Rechtsfrieden. Das Gericht spricht vom Eigentum der Urheber - wie steht es eigentlich mit dem Eigentum der Verleger? Für die Rechte an digitalen Artikeln erhalten Journalisten von Verlagen Gehälter und Honorare. Uns irritiert, dass der Bundesgerichtshof die Verlagen drohenden Gefahren, die mit der nunmehr teilweise erlaubten Digitalisierung von Presseartikeln verbunden sind, nur geringes Gewicht beimisst. Die vielerorts bestehende "Selbstbedienungs-Mentalität" wird von dem Gericht unterstützt. Ebenso unverständlich an der Entscheidung ist die mit ihr verbundene Stärkung der ineffizienten und schlecht kontrollierten Verwertungsgesellschaften. Das Urteil veranlasst uns, unsere Rechte als Verleger noch energischer als bisher wahrzunehmen. Der vor Gericht teilweise unterlegene Verlag wird auf lange Sicht zudem die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde prüfen müssen." Der Verband wies außerdem darauf hin, dass die Verwendung geschützter Logos von Printtiteln in Pressespiegeln auch zukünftig rechtswidrig bleibe.
Der BGH traf seine Entscheidung trotz der Tatsache, dass bei Schaffung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 elektronische Pressespiegel unbekannt waren. Eine gewisse einschränkende Interpretation der Pressespiegel-Klausel ist allerdings auch nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf elektronische Pressespiegel erforderlich. Der Gefahr, dass Endabnehmer von elektronischen Pressespiegeln ein eigenes digitales Archiv aufbauen könnten, lasse sich dadurch begegnen, dass solche Pressespiegel nicht als Text-, sondern als grafische Datei übermittelt würden. Außerdem müsse der Kreis der Bezieher elektronischer Pressespiegel überschaubar sein. Deshalb komme eine elektronische Übermittlung nur für betriebs- oder behördeninterne Pressespiegel in Betracht, nicht dagegen für kommerzielle Dienste.
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