BGH-Urteil zu Bestechlichkeit von Ärzten
Statement von Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer
Berlin (ots)
"Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urteil zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit zu Recht, dass der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Der Bundesgerichtshof hebt damit auf die besondere, freiberufliche Stellung des Arztes ab. Dieser werde aufgrund der individuellen, freien Auswahl des Versicherten tätig. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird, so stellen die Richter des Bundesgerichtshofes fest, wesentlich vom persönlichen Vertrauen und der Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist", sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery.
Erst jüngst hatte der 115. Deutsche Ärztetag in Nürnberg sich vehement gegen eine weitere Verrechtlichung des Arztberufes ausgesprochen und auf die Gefahren hingewiesen, die mit einer Degradierung von Ärztinnen und Ärzten zu Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Krankenkassen verbunden gewesen wären. Ärzte wären dann gezwungen gewesen, bei jedem Rezept, jeder Therapieentscheidung, jeder Arbeitsunfähigkeit und jeder Überweisung die Interessen der Patienten gegenüber denen der Krankenkassen abzuwägen.
Der Bundesgerichtshof führt nun in seinem Urteil aus, dass die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch auf Sachleistung konkretisiert, dass dieser aber untrennbar Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist und sich innerhalb des "personalgeprägten Vertrauensverhältnisses" zwischen Versicherten und Arzt vollzieht. Der Bundesgerichtshof stellt abschließend fest: "Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung."
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