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Nächster Verbrauchersieg bei der Glücksspiel-Abzocke. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich im Fall von Rückzahlungsansprüchen gegen ein Online-Casino verbraucherfreundlich positioniert. Einem Spieler, der rund 41.000 Euro verloren hat, wird Pr

Nächster Verbrauchersieg bei der Glücksspiel-Abzocke. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich im Fall von Rückzahlungsansprüchen gegen ein Online-Casino verbraucherfreundlich positioniert. Einem Spieler, der rund 41.000 Euro verloren hat, wird Pr
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Nächster Verbrauchersieg bei der Glücksspiel-Abzocke. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich im Fall von Rückzahlungsansprüchen gegen ein Online-Casino verbraucherfreundlich positioniert. Einem Spieler, der rund 41.000 Euro verloren hat, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Er kann daher sein Geld vor Gericht zurückfordern (Az.: 8 W 20/21). Auch das OLG Hamm hat einem Verbraucher Prozesskostenhilfe gewährt. Schließlich sei der Vertrag zwischen Kläger und Casino-Anbieter nichtig. Das Glücksspiel war zum Zeitpunkt der Teilnahme verboten (Az. 1-12 W 13/21). Durch die Beschlüsse sind aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer für Geschädigte die Chancen enorm gestiegen, Verluste wettzumachen. Die Kanzlei rät zur anwaltlichen Beratung im kostenlosen Online-Check und zur zügigen Klage. Bei Bedarf kontaktiert die Kanzlei für Geschädigte einen Prozessfinanzierer. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Verbraucherschutz. Mehr Infos zur Casino-Abzocke gibt es auf der Kanzlei-Website.

OLG Braunschweig stärkt bei Glücksspiel-Abzocke Verbraucher

In Online-Casinos werden seit Jahren Milliarden umgesetzt. Dabei waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 Online-Glücksspiele im Internet ausnahmslos verboten. Seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot auch in Deutschland einstellen, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage: Wer vor dem 1. Juli 2021 bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter gezockt hat, kann seine Verluste zurückfordern. Im Umkehrschluss kann das Casino natürlich auch Gewinne zurückfordern. Der vorliegende Fall am Oberlandesgericht Braunschweig unterstreicht diese Rechtsauffassung.

  • Der Kläger hatte seit Anfang 2018 rund 41.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren. Der aus Malta stammende Anbieter bot auch in Deutschland seine Spiele an. Der Kläger wusste nichts von der Illegalität des Online-Glücksspiels in Deutschland. Die Teilnahme erfolgte zu Zeiten, in denen das Glückspiel im Internet in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten war.
  • Da sich die Glücksspiel-Anbieter außergerichtlich nicht auf Einigungen einlassen, müssen Verbraucher vor Gericht ziehen. Im vorliegenden Fall benötigte der Kläger eine Prozesskostenhilfe, um vor Gericht vorgehen zu können. Das Landgericht Braunschweig lehnte die Hilfe ab. Schließlich habe er sich freiwillig auf das Glücksspiel eingelassen. Das OLG hingegen gab am 3. Dezember 2021 der Beschwerde des Klägers statt, gewährte die Prozesskostenhilfe und positionierte sich eindeutig auf Verbraucherseite.
  • Nach Ansicht des OLG besaß der Glücksspiel-Anbieter keine von einer zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Erlaubnis, Online-Spiele in Deutschland anzubieten.
  • Das Gericht verwies auch auf den Bundesgerichtshof (BGH), der es nicht als hinnehmbar ansieht, dass die Casinos die Gelder behalten dürfen. Die Initiatoren der unerlaubten „Spiele“ würden zum Weitermachen eingeladen werden, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder behalten dürften. Eine durch illegales Handeln verursachte Vermögensverschiebung muss rückgängig gemacht werden.
  • Darüber hinaus machte das OLG klar, dass es an Glücksspiel-Anbieter liegt, sein Angebot nur in solchen Ländern zu unterbreiten, in denen sie auch tatsächlich erlaubt ist. Der Antragsteller hat sich die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel nicht etwa durch falsche Angaben erschlichen. Das Casino hätte von vorherein darauf hinweisen müssen, dass für Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Spielteilnahme nicht möglich ist. Wenn der Anbieter von Internet-Glücksspielen einen solchen – ihm ohne Weiteres möglichen – Hinweis unterlässt, läuft er bewusst Gefahr, Gelder ohne Rechtsgrund einzunehmen, urteilte das OLG. Und weiter: „Dass das Behalten von Geldern, die die Antragsgegnerin durch die rechtswidrige Veranstaltung von Glücksspielen einnimmt, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich.“ Sprich: Wer illegal handelt, darf nicht belohnt werden.

Geld im Online-Casino verzockt? Dr. Stoll & Sauer rät zur Klage

Die Chancen, verspieltes Geld wieder zurückzuholen, stehen für Verbraucher nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bereits in einem Beschluss vom 4. April 2022 klar gemacht, dass ein Online-Casino keinen Anspruch auf das Geld der Spieler habe. Das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland sei weitreichend verboten und die Verträge zwischen Spieler und Anbieter daher nichtig gewesen (Az. 23 U 55/21). Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist die juristische Aufarbeitung der Online-Casino-Abzocke durch zahlreiche Urteile ein großes Stück weitergekommen. Die Chancen auf Rückerstattung sind dadurch enorm gestiegen. Daher rät die Kanzlei betroffenen Verbrauchern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg gegen den Casino-Betreiber herausfinden. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung. Bei Bedarf kontaktieren wir für Geschädigte auch einen Prozessfinanzierer, der Verbrauchern bei Klagen unter die Arme greift.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen Mercedes an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen aktuell in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Die Musterfeststellungsklage gegen die VW AG haben Inhaber ebenso mit angeführt. Im renommierten JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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