Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V.
Neue Verordnung zur Stallpflicht nicht übereilt verabschieden
Einseitige Benachteilung deutscher Geflügelbetriebe muss vermieden werden
Berlin (ots)
Die Stallpflicht in Deutschland als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung der Einschleppung des "Vogelgrippe"-Virus in die Nutzgeflügelbestände ist bis zum 15. Mai 2006 verlängert worden. Damit kam Bundesminister Horst Seehofer der Forderung der deutschen Geflügelwirtschaft nach, genügend Zeit zur sorgfältigen Beratung einer "Ablöse"-Verordnung zu haben.
Nach Auffassung des Zentralverbands der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) ist eine neue "Aufstallungsverordnung" als wirksames Instrument der Seuchenprävention erforderlich. Dabei müssen die vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) aufgezeigte erhöhte Gefährdungslage und der Fortbestand der betroffenen Unternehmen des Legehennen- und Gänsesektors im europäisierten Markt sorgfältig abgewogen werden. "Eine übereilt erstellte Verordnung zur Stallpflicht unter Missachtung der wirtschaftlichen Folgen muss vermieden werden", so ZDG-Präsident Gerhard Wagner. Eine neue "Aufstallungsverordnung" sollte handhabbare Beurteilungsparameter haben, nach denen Ausnahmen von der Stallpflicht genehmigt werden können. Die Bundesregierung wird aufgefordert, in dieser Sache umgehend im Sinne des bisherigen offenen Meinungsaustauschs im Rahmen des Krisenmanagements zur "Vogelgrippe" das Gespräch mit der Geflügelwirtschaft aufzunehmen.
Die zwei Phasen der generellen Stallpflicht im Herbst 2005 und Frühjahr 2006 sind notwendig und richtig gewesen, da das Risiko der "Vogelgrippe" als eine schwerwiegende Tierkrankheit für das Geflügel unkalkulierbar gewesen ist. Inzwischen liegen umfassende Informationen und Erfahrungen vor, die in Verbindung mit den konsequenten und bewährten betriebsspezifischen seuchenhygienischen Maßnahmen und einem differenzierten Monitoring der Geflügelbestände weitergehende Ausnahmen von der Stallpflicht im Wirtschafts- und Rassegeflügelbereich rechtfertigen.
Sollte eine Ausnahme von der Stallpflicht, z.B. aufgrund der unmittelbaren Nähe des Betriebes zu einem Feuchtbiotop als intensives Wildvogelgebiet, nicht genehmigt werden können, sind unbedingt die wirtschaftlichen Härten für den Einzelbetrieb durch Ausgleichszahlungen abzufedern. Die neue "Aufstallungsverordnung" sollte auch ein Ausstiegsszenario enthalten, wonach in kurzen Zeitabständen das seuchenhygienische Risiko durch das FLI überprüft und ggf. die Verordnung angepasst wird.
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