Winkelmeier-Becker/Hoppenstedt: Besserer Schutz für Handwerker bei mangelhafter Lieferung von Material
Berlin (ots)
Koalition einigt sich auf neues Bauvertragsrecht
Die Koalitionsfraktionen haben sich auf die Schaffung eines eigenständigen Bauvertragsrechts verständigt. Hierzu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter Hendrik Hoppenstedt:
"Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung kaufrechtlicher Vorschriften stellen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauverträge auf ein neues und stabiles Fundament.
Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf das von der Union verfolgte Anliegen um, Handwerker zu schützen, die mit mangelhaftem Material beliefert werden. So müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Die Befürchtung, dass diese neue Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehebelt werden könnte, ist unberechtigt. Die Rechtsprechung behandelt typische Handwerksbetriebe in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schützt sie damit vor Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten. Eine gesetzliche Regelung der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist daher nicht erforderlich. Leider hat die SPD zu lange darauf bestanden. Deshalb haben die Verhandlungen länger gedauert als notwendig."
Hintergrund:
Nach AGB-Recht sind bestimmte nachteilige Vertragsklauseln von Gesetzes wegen unwirksam. Dies dient dem Verbraucherschutz und gilt daher nur gegenüber Verbrauchern (Business to Consumer, B2C), nicht aber zwischen Unternehmern (Business to Business, B2B). Von diesem Grundsatz haben die Gerichte in jahrzehntelanger, sehr differenzierter Rechtsprechung Ausnahmen entwickelt. So wird auch bei kleinen Unternehmen und Handwerker grundsätzlich vermutet, dass AGB-Klauselverbote ihnen gegenüber unwirksam sind. Durch diese Vermutungswirkung ist der "kleine" Handwerker vor einer Einschränkung des neuen Rechts auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geschützt.
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