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Deutsches Modell der solidarischen Krankenversicherung besteht vor Europäischem Gerichtshof

Bonn (ots)

Gemeinsame Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der
   Spitzenverbände der Krankenkassen
AOK-Bundesverband, 
   Bonn BKK Bundesverband, 
   Essen Bundesverband der
   Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach 
   See-Krankenkasse, Hamburg
   Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
   Bundesknappschaft, Bochum 
   Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg 
   AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Versuche von Pharmaherstellern, die Grundprinzipien der
solidarischen Krankenversicherung in Deutschland durch Gerichte zu
Fall zu bringen, um damit Festbeträge für Arzneimittel zu verhindern,
sind jetzt endgültig gescheitert. So bewerten die Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenversicherung die heutige Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes. Die Kassen sehen in dem Urteil ihre seit
15 Jahren vor sämtlichen damit befassten Gerichten vertretene
Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt, dass Krankenkassen im
Sinne des europäischen Kartellrechtes keine Unternehmen sind und die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen dementsprechend auch
keine Unternehmensvereinigungen, wenn sie nach den gesetzlichen
Vorgaben des Sozialgesetzbuch V Festbeträge festsetzen. Das Urteil
ist nach Auffassung der Spitzenverbände auch ein ermutigendes Signal
für zahlreiche noch zu bewältigende gesetzliche Aufgaben der
Selbstverwaltung, wie beispielsweise die bevorstehende Festsetzung
von Festbeträgen im Hilfsmittelbereich.
Konkret hat der EuGH mit seinem heutigen Urteil die Vereinbarkeit
der in § 35 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verankerten
Regelung mit dem EG-Recht bestätigt. Dies bedeutet praktisch, dass
die Spitzenverbände der Krankenkassen weiterhin - wie im
Sozialgesetzbuch V geregelt - gemeinsam und einheitlich
Erstattungsgrenzen für Arzneimittel bestimmen können.
In Deutschland hatte bereits das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2002 die Umsetzung der
Festbetragsregelung durch die gemeinsame Selbstverwaltung der GKV für
verfassungskonform erklärt. Dieses Urteil wird in seiner Wirkung
durch die Entscheidung von heute auch vom höchsten Gericht auf
europäischer Ebene bestätigt. Die Festbeträge für Arzneimittel können
daher in Deutschland weiter einen wesentlichen Beitrag leisten zur
wirtschaftlichen Gestaltung einer guten Arzneimittelversorgung. Für
2004 wird durch Festbeträge ein Einsparvolumen in Höhe von rund 2,5
Mrd. Euro erwartet. Festbeträge erschließen nachweislich
Wirtschaftlichkeitsreserven und gewährleisten den Versicherten
zugleich eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie
eine in der Qualität gesicherte Versorgung.
Seit der Einführung der Festbeträge durch die Blümsche
Gesundheitsreform von 1989 hatte die pharmazeutische Industrie das
Festbetragskonzept mit allen Mitteln bekämpft.
Rund 10 Jahre nach ihrer Einführung im Jahr 1989 hatten dann
deutsche Kartellgerichte die Festbetragsregelung vorläufig zum
Erliegen gebracht. Sowohl das OLG Düsseldorf als auch der
Bundesgerichtshof baten mit jeweils eigenständigen Vorlagebeschlüssen
den EuGH um Entscheidung, ob Bestimmungen des nationalen Sozialrechts
mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind.
Zuletzt hatte deshalb das Bundeskartellamt den Spitzenverbänden
der Krankenkassen im Jahre 2001 die Festsetzung von Festbeträgen
untersagt. Daraufhin wurde mit dem Festbetragsanpassungsgesetz eine
bis Ende 2003 befristete Übergangsregelung geschaffen und das
Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, die bestehenden Festbeträge
einmalig im Wege einer Rechtsverordnung anzupassen.
Der EuGH geht nun mit seinem Urteil über den Schlussantrag seines
Generalanwalts vom 22.05.2003 hinaus. Er urteilte: Die gesetzlichen
Krankenkassen gelten nicht als Unternehmen und die Spitzenverbände
der Krankenkassen gelten nicht als Unternehmensvereinigungen im Sinne
des EG-Vertrages (Art. 81 Abs. 1 EGV), wenn sie Festbeträge für
Arzneimittel festsetzen. Ein Verstoß gegen den EG-Vertrag liegt nicht
vor.
Mit der EuGH-Entscheidung vom 16.03.2004 wird das die deutsche
Krankenversicherung prägende Prinzip der Selbstverwaltung bestätigt.
Eine staatliche Preisregulierung wie in vielen anderen EG-Ländern muß
in Deutschland nicht eingeführt werden. Das nationale Modell der
selbstverwalteten solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung darf
sich weiter im europäischen Wettbewerb der Sozialsysteme bewähren und
kann weiterhin Vorbild sein für die Entwicklung von sozialen
Sicherungssystemen in den neuen Mitgliedstaaten der EU.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.g-k-v.com.
Federführend für die Veröffentlichung:
AOK-Bundesverband
Udo Barske
Kortrijker Straße 1
53177 Bonn
Telefon: 0228-843 309
Fax: 0228-843 507
email:  udo.barske@bv.aok.de
www.aok-presse.de

Original content of: AOK-Bundesverband, transmitted by news aktuell

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