Ärztetag beschließt neue Ärzte-Kooperationen
Bremen (ots)
Ärzte können künftig leichter untereinander und mit anderen Fachberufen kooperieren. Auch dürfen sie über ihren Praxissitz hinaus an weiteren Stellen tätig sein. Entsprechende Änderungen der (Muster-)Berufsordnung (MBO) hat der 107. Deutsche Ärztetag in Bremen heute beschlossen. Nach den bislang geltenden Bestimmungen in der Berufsordnung der Ärzte durfte jeder Arzt nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft angehören. Diese Beschränkungen werden nunmehr aufgehoben. In Zukunft haben Ärzte die Möglichkeit, in verschiedenen Kooperationsformen ärztlich tätig zu sein, beispielsweise in Teilgemeinschaftspraxen und Teilpartnerschaften. Auch die Bildung überörtlicher Gemeinschaftspraxen ist damit zulässig.
Mit der Novellierung der MBO soll dem durch das GKV-Modernisierungsgesetz initiierten Vertragswettbewerb unter verschiedenen Versorgungsformen Rechnung getragen werden. "Kooperative Berufsausübung schafft nicht nur gleiche Wettbewerbschancen mit anderen Versorgertypen, wie dem Medizinischen Versorgungszentrum, kooperative Berufsausübung kann auch zu Entlastungen der Kolleginnen und Kollegen führen, weil z.B. Arbeitszeiten sinnvoller eingeteilt werden können und so eine Verbesserung der Patientenversorgung durch höhere Erreichbarkeit, aber auch durch Nutzung von Synergieeffekten der regelhaften Zusammenarbeit verschiedener Fachgebiete erreicht werden kann", erklärte Prof. Dr. Ingo Flenker, Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer und Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Auch die Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten werden ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass der niedergelassene Arzt seine Praxis persönlich ausübt und leitet und dem angestellten Praxisarzt eine angemessene Vergütung sowie angemessene Zeit für Fortbildungen gewährt. "Es stimmt, dass mit der vorgelegten Novellierung das tradierte Berufsbild des in Einzelpraxis tätigen Arztes aufgegeben wird. Damit wird aber nicht die Freiberuflichkeit aufgegeben", betonte Flenker.
Die MBO sieht außerdem erweiterte Kooperationsformen mit anderen Leistungserbringern vor, beispielsweise Angehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftlern oder Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe. Im Hinblick auf den neuen Versorgungstypus der Medizinischen Versorgungszentren wurde eine Regelung in die Berufsordnung aufgenommen, die Ärzten die Gründung einer eigenen Gesellschaftsform, der so genannten Ärztegesellschaft, ermöglicht. Für diese Neuregelung des Berufsrechts müssen allerdings noch Bestimmungen in den Heilberufsgesetzen der Länder geändert werden.
"Das Berufsrecht wurde unter der Prämisse weiterentwickelt, dass unabhängig von der gewählten Kooperationsform das Schutzniveau im Arzt-Patienten-Verhältnis gleichartig sei und der Besonderheit dieses Verhältnisses Rechnung getragen werden muss", sagte Flenker. Zudem sei auch bei kooperativer Leistungserbringung der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation soll die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
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