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Verbraucherrat: Baurecht
Prüffrist bei notariellen Kaufverträgen / BSB-Newsletter

Berlin (ots)

Beim Haus- oder Wohnungskauf wird viel Geld in die Hand genommen. Der notariell beglaubigte Kaufvertrag soll dafür rechtliche Sicherheit garantieren. Eine Wartefrist von zwei Wochen zum Schutz der Verbraucher ist seit Oktober 2013 gesetzlich vorgeschrieben. Das Problem: Verbraucher brauchen Zeit zur Vertragsprüfung! Die Änderung des Beurkundungsgesetzes zum 1. Oktober 2013 soll Verbrauchern ausreichend Gelegenheit geben, einen Vertrag mit weitreichenden Auswirkungen vor der Beurkundung prüfen zu lassen und sich eine gesicherte Meinung zum Vertragsabschluss zu bilden. Zur gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung eines Verbraucher-Kaufvertrages und einer damit einhergehenden unparteiischen Beratung kommt deshalb eine verbindliche Wartefrist von zwei Wochen.

Worauf kommt es an?

Vor Abschluss eines Immobilien-Kaufvertrages sind entscheidende Fragen zu klären: Erwerbe ich das Haus allein oder mit Partner? Welche Konditionen offeriert der Verkäufer? Wann ist die Kaufsumme zu zahlen? Diese und viele andere Fragen müssen verständlich erläutert und exakt geregelt werden. Nur so ist Sicherheit bei einem so wichtigen Rechtsgeschäft zu erzielen. Zwei Wochen Bedenkzeit sollen helfen, größtmögliche Klarheit zu gewinnen.

Achtung: Notare müssen für Wartefrist einstehen

Für die Einhaltung der Wartefrist müssen die Notare einstehen. Das ist neu. Die Gesetzes-änderung verpflichtet sie zwingend, Verbrauchern den Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Vertrag auch durch den Makler oder Verkäufer ausgehändigt werden. Allerdings konnten Notare oftmals nicht überprüfen, ob die Zweiwochenfrist eingehalten wurde.

Gründe für das Unterschreiten dieser Frist müssen künftig dokumentiert werden. Sie kommen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers in Betracht. Ein mehrmaliger Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zum Entzug der Notarzulassung führen.

Fehler vermeiden: Zeitraum bis zur Beurkundung gut nutzen!

Jeder Immobilienkäufer sollte den Zeitraum zwischen Erhalt des Vertragsentwurfs und seiner Beurkundung intensiv für das Einholen von Informationen nutzen. Das Vertragsobjekt sollte eingehend besichtigt und Finanzierungsfragen mit der Bank geklärt werden. Zur Vertrags-prüfung wird empfohlen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die eigenen Interessen zu wahren. Abgesehen von einer unparteiischen und ausführlichen Beratung ist der Notar selbst nicht verpflichtet, den Vertrag aus Verbrauchersicht zu prüfen. Er erforscht und beurkundet den Willen beider Parteien. Allerdings muss er darauf achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht übervorteilt werden.

BSB-Kommentar von Vertrauensanwalt Peter Mauel, Leverkusen:

Das jetzt in Kraft getretene Gesetz verbessert den Schutz der Verbraucher beim Immobilienerwerb. Das notarielle Beurkundungsverfahren nimmt eine zentralere Stellung ein, die Verantwortung des Notars für die Einhaltung der wichtigen Warte- und Prüffrist wurde gestärkt. Verbraucher sollen so vor überstürztem Haus- oder Wohnungskauf geschützt werden.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist die Tatsache, dass häufig Beurkundungen von Verträgen vorgenommen wurden, bei denen Verbrauchern erkennbar keine ausreichende Zeit zur Überlegung und Prüfung eingeräumt wurde. Vor allem in deutschen Großstädten kam es zum Kauf von so genannten Vermögensanlagen, die vom Ungleichgewicht hinsichtlich niedriger Verkehrswerte und tatsächlich gezahlter hoher Kaufpreise gekennzeichnet waren. Verbraucher wurden zu schnellstmöglichen Abschlüssen von Kaufverträgen gedrängt, ohne dass sie Informationen einholen oder ihren Entschluss überdenken konnten. Diesem schiebt die Gesetzesänderung jetzt einen Riegel vor.

Weitere Informationen unter www.bsb-ev.de Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V. Einzugsgebiet: Deutschland Datum: 31.10.2013

Pressekontakt:

Bauherren-Schutzbund e.V.
Bundesbüro
Kleine Alexanderstraße 9-10
10178 Berlin
Tel. 030-3128001
E-Mail: office@bsb

Original-Content von: Bauherren-Schutzbund e.V., übermittelt durch news aktuell

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