Traumreise ins Eigenheim
Vorsicht beim Grundstückskauf im Ausland
Hamburg (ots)
Die Reiselust der Deutschen ist ungebrochen. Ein schöner Urlaub lässt bei immer mehr Bundesbürgern den Wunsch wachsen, an ihrem Traumziel eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus zu erwerben. Gerade beim Grunderwerb im Ausland ist aber besondere Vorsicht geboten. Wie in Deutschland ist im europäischen Ausland in der Regel die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Leider lassen sich Touristen in Urlaubslaune zu Verträgen verleiten, die nicht immer alle notwendigen Sicherheiten enthalten.
Der Erwerber sollte durch den Notar überprüfen lassen, ob das Grundstück im Eigentum des Verkäufers steht. Auch sollte genau ermittelt werden, ob der Grundbesitz mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist. Zudem muss festgestellt werden, ob im Grundbuch Insolvenz oder Zwangsverwaltungsverfahren gegen den Eigentümer ausgewiesen sind.
Eindringlich ist hervorzuheben, dass eine Beurkundung stets nur mit Dolmetscher vorgenommen werden sollte. Auch der mit der Landessprache vertraute Urlauber wird die juristischen Fachausdrücke nicht kennen. Nur so wird er die Belehrungen und Hinweise des Notars genau verstehen und die notwendigen Fragen stellen können. Der Vertrag muss im Rahmen der Möglichkeiten des ausländischen Rechts den Käufer gegen Insolvenz des Verkäufers, fehlendes Eigentum und unbekannte Belastungen des Kaufobjektes angemessen sichern. Die Vertragsabwicklung erfolgt daher im Ausland in der Regel über ein Treuhandkonto des Notars.
Wird das Objekt des Ferienglücks noch gebaut, so müssen alle notwendigen Baugenehmigungen vorliegen. Eventuell sollte der Kaufpreis in Raten entsprechend dem Baufortschritt gezahlt werden.
Die Auslandsimmobilie birgt auch im Todesfall besondere Gefahren. Jedes Land verfügt über ein eigenes Erb- und Erbschaftsteuersystem. Ein einheitliches Erbrecht in der Europäischen Union ist nicht in Sicht. In vielen Fällen steht nicht einmal fest, welches Recht Anwendung findet. Hinzu tritt das Risiko einer Doppelbesteuerung.
Häufig lässt sich ein Nebeneinander von deutschem und ausländischem Erbrecht nicht vermeiden; in diesen Fällen ist ein international abgestimmtes Testament unverzichtbar. Dabei ist die notarielle Form der privatschriftlichen vorzuziehen, da öffentliche Testamente im Ausland leichter vollzogen werden können als handgeschriebene. Bestehen bereits Testamente, müssen diese daraufhin überprüft werden, ob sie mit ausländischem Erbrecht im Einklang stehen und im Ausland anerkannt werden.
Besondere Vorsicht ist beim Berliner Testament geboten. Diese Testamentsform ist in den meisten romanischen Ländern (Frankreich, Italien, Spanien) unbekannt und wird dort teilweise als unwirksam angesehen. Jeder, der über entsprechende Dokumente verfügt, sollte sich daher beim Notar erkundigen, ob die Auslandsimmobilie Ergänzungen erforderlich macht.
August 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von Notarkammer Koblenz durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Notarassessorin Eva Gebel von der Notarkammer Pfalz, Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Herr Notar a.D. Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern oder Notar Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer. Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
Pressekontakt:
Nowak Communications GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
mail@nowak-communications.de
www.nowak-communications.de
Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell